Achtergestelde vorderingen (O&R)
Einde inhoudsopgave
Achtergestelde vorderingen (O&R nr. 114) 2019/12.2:12.2 Schlussbemerkungen
Achtergestelde vorderingen (O&R nr. 114) 2019/12.2
12.2 Schlussbemerkungen
Documentgegevens:
mr. drs. N.B. Pannevis, datum 01-04-2019
- Datum
01-04-2019
- Auteur
mr. drs. N.B. Pannevis
- JCDI
JCDI:ADS186820:1
- Vakgebied(en)
Insolventierecht / Algemeen
Ondernemingsrecht / Algemeen
Vermogensrecht / Rechtsvorderingen
Verbintenissenrecht / Algemeen
Verbintenissenrecht / Overeenkomst
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715. Im Überblick fällt Folgendes auf.
Weil der Rangrücktritt ein vertraglich geregeltes Sicherungsrecht ist, verfügen die Parteien bei der Ausgestaltung des Rangrücktritts über groûe Freiheiten. Doch dies führt auch dazu, dass zahlreiche Folgen eines Rangrücktritts nicht in abstracto bestimmt werden können. Diese hängen von der Auslegung der konkreten Rangrücktrittsvereinbarung ab. Dies führt zu Unsicherheiten. Insbesondere können die Folgen des Rangrücktritts von der Absicht der Parteien in Bereichen abhängen, wozu sie keine expliziten Vereinbarungen getroffen haben. Dann ist die gemeinsame Absicht der Parteien schwierig zu ermitteln.
Weil Rangrücktritte gesetzlich kaum geregelt sind, setzen die Parteien bei einem Rangrücktritt Rechtsfiguren ein, die nicht spezifisch dafür gedacht oder geeignet sind. Sie verbinden beispielsweise mit der Junior- Forderung eine Befristung oder aufschiebende Bedingung. Die gesetzliche Regelung der bedingten oder befristeten Forderungen passt jedoch nach niederländischem Recht nicht immer zu den Zielen der Parteien in Bezug auf einen Rangrücktritt. Das ist am deutlichsten bei der Behandlung von Forderungen unter aufschiebenden Bedingungen während einer Insolvenz sichtbar. Wird eine solche Forderung während der Insolvenz gemäû den gesetzlichen Bestimmungen für Forderungen unter einer aufschiebenden Bedingung behandelt, kann der nachrangige Gläubiger allerlei Gläubigerrechte ausüben, bedingte oder nicht bedingte. Er kann beispielsweise über einen Insolvenzplan abstimmen, sich auf Verrechnung berufen und sich als ungesicherter Gläubiger an der Verteilung des Vollstreckungserlöses beteiligen. Dies erfolgt nicht immer zu Recht, wenn die Bedingung als Rangrücktritt gedacht ist, und müsste eventuell auch für andere Bedingungen abgeschafft werden. Solche Probleme rufen stets die Frage auf, ob die gesetzlichen Bestimmungen für eine Befristung oder eine Bedingung auch anzuwenden sind, wenn die Befristung oder Bedingung als Rangrücktritt dient. Die Alternative ist, dass die nachrangige Forderung nicht als eine Forderung mit einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung behandelt wird, sondern als eine echte nachrangige Forderung. Dazu besteht nur dann Spielraum, wenn die Parteien dies bei der Rangrücktrittsvereinbarung beabsichtigt haben. Dies erfordert wiederum eine Auslegung.
716. Der echte Rangrücktritt ist die einzige gesetzliche Figur, die beabsichtigt, die Erfüllung einer Forderung der Erfüllung anderer Forderungen unterzuordnen, während diese Forderungen jedoch aus demselben Vermögen befriedigt werden können und für diese letztere Forderung keine dinglichen Sicherungsrechte bestellt wurden. Der echte Rangrücktritt verfügt jedoch über einen besonders beschränkten Umfang. Dieser stuft lediglich den Rang des Eintreibungsrechts der Junior-Forderung zurück und hat also nur Folgen für die Verteilung eines Zwangsvollstreckungserlöses. Wenn die Parteien ihr Verhältnis zueinander weiter regeln möchten, müssen sie dazu andere nähere Vereinbarungen treffen. Der Junior, der mit einem Rangrücktritt einverstanden ist, beschränkt seine Befugnisse nicht nach gesetzlichen Standardbestimmungen wie bei den gesetzlich geregelten Sicherungsrechten, sondern nur auf die Arten, die in der Rangrücktrittsvereinbarung vorgesehen sind. Damit entstehen Kombinationen von echten und unechten Rangrücktritten.
717. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für die Folgen eines echten Rangrücktritts führt nach niederländischem Recht kaum zu grundsätzlichen Problemen. Aufgrund der Einordnung des echten Rangrücktritts kann die Wirkung eines echten Rangrücktritts für die Stellung des nachrangigen Gläubigers inner- oder auûerhalb von Insolvenzen in praktisch allen Fällen ermittelt werden. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit, das Gesetz in diesem Punkt zu ändern und die Folgen eines echten Rangrücktritts darin festzulegen.
Dies ist allerdings bei einem Insolvenzplan anders. Die bestehende gesetzliche Regelung bietet dort keine befriedigende Lösung, um bei der Beschlussfassung zu einem Insolvenzplan mit dem Gegensatz der Interessen umzugehen, den ein Rangrücktritt verursacht. Die Einführung eines Klassensystems im Insolvenzplan – ähnlich einem deutschen Insolvenzplan und wie dies im niederländischen Gesetzesentwurf zur Genehmigung auûergerichtlicher Vergleiche (Wet Homologatie Onderhands Akkoord, WHOA) vorgeschlagen wird – könnte dies lösen.
718. In dieser Studie wurden verschiedene Themen behandelt, für die weitere Nachforschungen erwünscht sind. Hier wurde vom bestehenden Unterschied zwischen Fremdkapital und Eigenkapital des Schuldners ausgegangen. Die Grenze ist nach geltendem niederländischem Recht klar, weil Ansprüche aufgrund der Beschaffung von Eigenkapital nicht in einer Insolvenz einbezogen werden können, Forderungen aufgrund von Fremdkapital schon. Nachrangige Forderungen verwischen jedoch die Grenze zwischen Eigen- und Fremdkapital. Weitere Nachforschungen dazu, ob der Wunsch besteht, die Insolvenz und die darauf folgende Liquidation der Gesellschaft im niederländischem Recht nach deutschem Vorbild zusammenzufügen, damit das vollständige Vermögen der Gesellschaft in einem einzigen Verfahren abgewickelt werden kann, wären begrüûenswert. Dadurch wird die Grenze zwischen Eigen- und Fremdkapital flieûender. Dies geschieht in Insolvenzplanverfahren, beispielsweise gemäû der WHOA, in denen die Geldgeber von Fremdkapital und die Geldgeber von Eigenkapital einbezogen werden können. Forderungen, die nach heutigem niederländischem Recht von der Feststellung in der Insolvenz ausgeschlossen sind, könnten in einem solchen kombinierten Verfahren der Eintreibung und Liquidation als gesetzlich nachrangige Forderungen einbezogen werden. Dies könnte auch der Anlass einer Untersuchung sein, ob es erstrebenswert ist, im niederländischen Recht mehr Forderungen gesetzlich nachrangig zu machen.