Einde inhoudsopgave
Bundeling van omgevingsrecht (R&P nr. SB5) 2012/8.2
8.2 Zusammenfassung
Mr. J.H.G. van den Broek, datum 01-12-2012
- Datum
01-12-2012
- Auteur
Mr. J.H.G. van den Broek
- JCDI
JCDI:ADS355044:1
- Vakgebied(en)
Ruimtelijk bestuursrecht (V)
Milieurecht (V)
Omgevingsrecht (V)
Voetnoten
Voetnoten
Wet van 6 november 2008, houdende regels inzake een vergunningstelsel met betrekking tot activiteiten die van invloed zijn op de fysieke leefomgeving en inzake handhaving van regelingen op het gebied van de fysieke leefomgeving(Wet algemene bepalingen omgevingsrecht) (Stb. 2008, 496) (Gesetz Allgemeine Vorschriften Umweltrecht): Hauptgegenstand dieses Gesetzes sind Bestim-mungen zu umweltrechtlichen Genehmigungen für standortgebundene Projekte.
Regelen ter bescherming van mens en milieu tegen gevaarlijke stoffen en preparaten (Wet milieugevaarlijke stoffen) (Stb. 1985, 639) (Gesetz zum Schutz vor schadlichen Stoffen): Dieses Gesetz beinhaltete Vorschriften zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor schadlichen Stoffen.
Wet van 13 juni 1979, houdende regelen met betrekking tot een aantal algemene onderwerpen op het gebied van de milieuhygiëne (Stb. 1992, 414 en 415, Stb. 1993, 31). Das Wet milieubeheer beinhaltet allgemeine Vorschriften zum Schutz der Umwelt.
Ontwerp Wet natuurbescherming (Gesetzentwurf Naturschutzgesetz): Dieses Gesetzentwurf bein-haltet Regelungen über den Naturschutz. Der Gesetzentwurf kann auf www.internetconsultatie.nl/ wetnatuur eingesehen werden. Mittlerweile wurde dieser Entwurf in modifizierter Form als Gesetzentwurf in die die Tweede Kamer eingebracht (Kamerstukken II 2011/12, 33 348, nr. 1-3).
Omgevingswet (Umweltgesetz): Das Omgevingswet, für das voraussichtlich Ende 2012 ein Ge-setzesentwurf vorliegen wird, befasst sich mit dem Schutz der Umwelt, Raumordnung, Natur und Wasser; Ministerie van IenM, Kabinetsbrief stelselherziening omgevingsrecht, 9 maart 2012, Kamerstukken II 2011/12, 33 118, nr. 3.
In Anlehnung an Noll, Gesetzgebungslehre 1973, S.205.
Unter Systemkriterien werden solche Merkmale verstanden, die den Zusammenhang zwischen rechtlichen Vorschriften bestimmen.
Der Begriff „sachliche Ordnungskriterien' ist auf Peter Noll zurückzuführen: „Die wichtigste Rolle spielen im geltenden Rechtssystem die sachlichen Systemkriterien. Eine Ordnung nach der Regelungsmaterie zu dem, was Englisch das rein klassifikatorische System nennt. Da sie an sichtbare und im allgemeinen Vorverstandnis als Einheiten betrachtete Gegebenheiten anknüpfen, an Erscheinungen wie Strafienverkehr, Landwirtschaft, Jagd, Schule, Kirche, einzelne Berufe, Landesverteidigung usw., eignen sie sich vorzüglich zu einer am Problem orientierten und vom Sachproblem her die Orientierung erleichternden, dem Problemimpuls und dem Problemanfall zugleich angepafiten Systematik der gesetzlichen Einzelwerken untereinander.' (Noll, Gesetzgebungslehre 1973, S.211).
Typisch juristische Ordnungskriterien sind solche, die sich von sachlichen Ordnungskriterien abgrenzen, indem sie von Juristen geschaffen und angewendet werden.
Unter dem niederlandischen Begriff „Aanbouwwetgeving' versteht man eine Gesetzgebungstech-nik, bei der zuerst eine Gesetzessystematik geschaffen wird, die in zeitlich darauffolgenden Abstanden durch ihre einzelnen Unterteile erganzt wird, wobei die einzelnen Regeln ihren gesetzessystematisch „richtigen' Platz einnehmen.
Der Begriff „praxisnah' bezieht sich auf die Wirklichkeit, wie sie die Nutzer eines Gesetzessystems erfahren.
Richtlinie 2008/1/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)(ABl. L-24 vom 29. Januar 2008)
Verordnung 1907/2006/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung Zulassung und Beschrankung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europaischen Agentur für chemische Stoffe, zur Anderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/ 105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L-396 vom 30. Dezember 2006 und ABl. 2007 L-136 vom 29. Mai 2007).
Ontwerp Wet natuurbescherming (Gesetzentwurf Umweltverwaltungsgesetz).
Natuurbeschermingswet 1998 (Naturschutzgesetz 1998): Das Natuurbeschermingswet 1998 ist ausschliefilich auf Flachenschutz gerichtet. Das Gesetz regelt den Naturschutz von Naturdenkma-lern (Nationalparke), Natura 2000-Gebieten und Feuchtgebieten (Schutzgebiete von europaischer, bzw. internationaler Bedeutung).
Flora- en faunawet (Flora- und Faunagesetz): Das Flora- en Faunawet soll wildlebende Tier- und Pflanzenarten schützen. Das Gesetz umfasst Vorschriften über die Jagd und die allgemeine Schadensbekampfung. Es beinhaltet auch Vorschriften über den Handel von Tieren und Pflanzen und den Besitz von bedrohten Tier- und Pflanzenarten. Tierarten, die unter das Gesetz fallen, dürfen nicht getötet, gefangen oder gestört werden.
Boswet (Waldschutzgesetz): Das Boswet regelt den Naturschutz von Waldern, sodass nieder-landische Walder erhalten bleiben und der Waldbestand ausgedehnt werden.
Mit dem Kabinetsbrief vom 9. Marz 2012 der Regierung Rutte-Verhagen wird der Grundriss des Omgevingswet dargestellt. Referenz: Ministerie van IenM, Kabinetsbrief stelselherziening omgevingsrecht, 9 maart 2012, Kamerstukken II 2011/12, 33 118, nr. 3.
Kapitel 1 befasst sich mit der Hauptfrage der Dissertation: ist die Systema-tisierung des Umweltrechts durch „Bündelung" eine rein politische Ent-scheidung oder erfüllen die Vorhaben auch Forderungen, die von der Wissenschaft an die Ordnung des Umweltrechts gestellt werden können?
Die Hauptfrage gliedert sich in drei Unterfragen:
Kann wissenschaftlich ein Prüfungsrahmen entwickelt werden, aus dem ersichtlich ist, in welchem Fall die Bündelung des Umweltrechts ver-tretbar ist?
Wie verhalten sich die folgenden vier Systematisierungsprojekte zu diesem Prüfungsrahmen:
- die Bündelung, die 2010 zu einer Neufassung verschiedener Vorschriften im Wet algemene bepalingen omgevingsrecht (Wabo)1führte;
- die Bündelung, die 2008 zur Integration des Wet milieuvaarlijke stoffen (Wms)2in das Wet milieubeheer (Wm)3 führte;
- die Bündelung, die zu einer Neufassung verschiedener Vorschriften im Wet natuurbescherming4führen soll;
- die angestrebte Bündelung einer Vielzahl von Gesetzen im Omge-vingswet.5
Müssen angesichts der in Unterfrage 2 genannten Systematisierungspro-jekte Vorschlage erarbeitet werden, um die Ordnung des Umweltrechts besser an den (zu entwickelnden) Kriterien für die Systematisierung des Umweltrechts auszurichten?
Bei der Beantwortung dieser Fragen habe ich mich auf mögliche juristische Kriterien für die Bündelung beschrankt. Der Prüfungsrahmen wurde durch das Studium der „klassischen" juristischen Quellen, juristischer Literatur und der Gesetzesmaterialien entwickelt. Zudem wurden Interviews mit einigen Wissenschaftlern und Juristen geführt, die am Gesetzgebungspro-zess beteiligt sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die in der Literatur dargestellten Ansichten der Alltagspraxis entsprechen.
In Kapitel 2 wurden zentrale Begriffe der Dissertation definiert. Besonders wichtig sind die Begriffe des „Gesetzessystems" und des „systematischen Defizits".
Unter einem Gesetzessystem verstehe ich: nach bestimmten Kriterien geordnete, untereinander zusammenhangende Vorschriften.6 Hierbei kann zwischen formellen und materiellen Komponenten eines Gesetzessys-tems unterschieden werden. Bei der formellen Gesetzessystematik geht es um die nach auBen hin sichtbare Ordnung. Bei der materiellen Gesetzes-systematik handelt es sich um inhaltliche Ordnungskriterien und die ge-genseitigen Beziehungen der Vorschriften untereinander. In welchen Fallen ist die Systematisierung wissenschaftlich nun vertretbar? Hinsichtlich dieser Frage ist der Zusammenhang innerhalb eines Gesetzessystems wichtig, das
sich an der Wirklichkeit orientiert, wie sie der Nutzer des Gesetzessystems erlebt. Deswegen ich mich in meiner Dissertation auf die materiellen Aspekte des Rechtssystems beschranke.
Ein systematisches Defizit liegt vor, wenn bestimmte Vorschriften zwar untereinander zusammenhangen, sie jedoch keinen Teil des gleichen Ge-setzessystems bilden. Um solche systematischen Defizite zu beheben, kann sich der Gesetzgeber folgender Instrumente bedienen:
Koordination: zwischen zwei oder mehr Gesetzessystemen wird durch eine neue gesetzliche Regelung ein Zusammenhang hergestellt, wobei beide ursprünglichen Gesetzestexte bestehen bleiben;
Harmonisierung: zwischen zwei oder mehr Gesetzessystemen wird ein Zusammenhang hergestellt, indem die beiden Gesetzessysteme als sol-che zwar bestehen bleiben, sie jedoch aneinander angeglichen werden;
Integration: zwischen zwei oder mehr Gesetzessystemen wird ein Zu-sammenhang hergestellt, indem ein Gesetzessystem vollstandig in ein anderes Gesetzessystem aufgenommen wird;
Neufassung: zwischen zwei oder mehr Gesetzessystemen wird ein Zu-sammenhang hergestellt, indem die beiden Gesetzessysteme in einem neuen Gesetzessystem verschmelzen, wobei die beiden ursprünglichen Gesetzessysteme aufgehoben werden;
Konsolidierung: zwischen einem Gesetzessystem und den darauf fol-genden Abanderungsgesetzen wird ein Zusammenhang hergestellt, in-dem das ursprüngliche Gesetzessystem und die Anderungsgesetze unverandert in ein einziges Gesetzessystem aufgenommen werden.
Meine Dissertation befasst sich ausschlieBlich mit der „Bündelung durch Integration" und der „Bündelung durch Neufassung" von Gesetzessystemen.
Eine Bündelung von Gesetzestexten kann auf den verschiedenen Ebenen der Normenhierarchie vorgenommen werden (Gesetz, Allgemeine Verwaltungs-vorschrift, Ministerieller Erlass). Horizontale Bündelung bezeichnet hierbei das Zusammenführen von Gesetzessystemen auf der gleichen Ebene der Normenhierarchie. Sind Gesetzessysteme verschiedener Ebenen betroffen, so wird dies als vertikale Bündelung bezeichnet.
Bündelung kann modifizierend oder kodifizierend sein. Bei der kodifizie-renden Bündelung geht es nicht darum, die bestehende Rechtsauffassung zu verandern. Bei der modifizierenden Bündelung ist das hingegen der Fall. Von kodifizierender Bündelung kann mithin auch gesprochen werden, wenn die Vorschriften durch die Bündelung einige redaktionelle Anderungen erfahren.
In Kapitel 3 wurde ein wissenschaftlicher Prüfungsrahmen entwickelt, aus dem ersichtlich ist, in welchen Fallen die Bündelung des Umweltrechts vertretbar ist. Von einem Gesetzessystem kann erst dann gesprochen werden, wenn es bestimmte Systemkriterien7 enthalt. Die Systemkriterien haben drei wichtige Aufgaben: sie bestimmen das Gesetzessystem und die systemati-schen Defizite und sie zeigen Lösungen für Probleme auf, die der Gesetzgeber mit dem System lösen will. Solange das niederlandische Umweltrecht noch nicht in einem iLawsystem „gebündelt" ist, muss der Gesetzgeber aus einer groBen Anzahl an Ordnungskriterien auswahlen, um einen Zusammenhang zwischen den Vorschriften des Umweltrechts herzustellen. Dabei kann es um sachliche8 und typisch juristische9 Ordnungskriterien gehen. Unter einem iLawsystem verstehe ich ein Gesetzessystem, das so gestaltet ist, dass der Nutzer mit einem Computerprogramm sein eigenes Gesetzessystem generie-ren kann und dafür ein von ihm selbst zu wahlendes, zu diesem Zeitpunkt für ihn relevantes Systemkriterium bestimmt. Wer zum Beispiel ein Wohnhaus bauen will, und sich fragt, welche Vorschriften des Umweltrechts anzuwenden sind, sollte demnach sozusagen per Mausklick ein Gesetzessystem mit allen auf den Hausbau anwendbaren Vorschriften generieren können. Es geht hierbei nicht bloB darum, das Umweltrecht mit Hilfe digitaler Technik für jedermann zuganglich zu machen. Es geht vielmehr darum, dem Umweltrecht in einem flexiblen Gesetzessystem Form zu geben, das dem Wunsch des Benutzers entspricht und das Zusammenhange zwischen den Vorschriften auf einfache Weise hergestellt.
Die Wahl für ein oder mehrere Systemkriterien ist nicht lediglich politisch zu treffen, sondern kann auch auf wissenschaftlichen Erwagungen fuBen. Hierzu sollte man sich noch einmal die Hauptfunktion eines Gesetzessys-tems verdeutlichen: es geht meiner Meinung nach um die Vereinfachung der im geschriebenen Recht enthaltenen Informationen. Ein Gesetzessystem ist, unabhangig von den darin enthaltenen Regeln wichtig, um das Umweltrecht als solches zu erkennen. Ein Gesetzessystem sollte darüber hinaus proble-morientiert sein. Das bedeutet, dass diejenigen, die das Umweltrecht zu Rate ziehen, selbstandig darin eine Antwort finden sollten. Um sowohl die Erkennbarkeit als auch die Problemorientierung zu garantieren, sollte der Gesetzgeber Systemkriterien wahlen, die unmittelbar an der Wirklichkeit anknüpfen, wie sie die Nutzer des Gesetzessystems erfahren, sodass das System ohne spezielle juristische Vorkenntnis zu begreifen ist. Das bedeutet schlieBlich, dass sich der Gesetzgeber für sachliche Systemkriterien wie „Subjekte", „Objekte", „Aktivitaten" und „Umwelt", entscheiden muss. Dies ist eine wichtige Anforderung, die die wissenschaftliche Systematisierung erfüllen muss.
Die Wahl eines bestimmten Systemkriteriums bedeutet jedoch auch, dass die Systematisierung an anderen Stellen systematische Defizite weiter bestehen oder entstehen lasst. Dabei lassen sich verschiedene Kategorien unterscheiden:
die Bündelung auf der Grundlage von sachlichen Systemkriterien kann bedeuten, dass bestimmte systematische Defizite lediglich teilweise behoben werden;
die Bündelung auf der Grundlage von sachlichen Systemkriterien kann bedeuten, dass bestimmte systematische Defizite ganz oder teilweise behoben werden, dass hierdurch jedoch systematische Defizite in anderen Gesetzessystem geschaffen werden;
die Bündelung auf der Grundlage von typisch juristischen Systemkrite-rien kann bedeuten, dass systematische Defizite in einem durch die Systematisierung auf der Grundlage von sachlichen Systemkriterien entstandenen Gesetzessystem bestehen bleiben oder geschaffen werden. Hierbei kann es sich sowohl um interne als auch externe gesetzesssys-tematische Defizite handeln. Ein internes Defizit kann bei der Verwen-dung typisch juristischer Systemkriterien innerhalb des Gesetzessystems entstehen. Ein externes Defizit kann sich dadurch ergeben, dass typisch juristische Systemkriterien zur Folge haben, dass einige Vorschriften nicht in das Gesetzessystem aufgenommen werden.
Die Bündelung ist vertretbar, wenn das Entstehen oder Fortbestehen dieser systematischen Defizite vertretbar ist.
Grundsatzlich sollte die kodifizierende Bündelung den Ausgangspunkt bilden, da es bei der Zusammenführung von Gesetzessystemen hauptsachlich um die Behebung oder Verringerung systematischer Defizite gehen soll, und nicht um den Inhalt der zusammenzuführenden Regeln selbst. Die Bündelung ist jedoch auch dann vertretbar, wenn kleinere oder gröBere Anderungen vorge-nommen werden. Hierbei sollte sich der Gesetzgeber jedoch dessen bewusst sein, dass die Folge einer solchen Veranderung die Vorteile der Bündelung einschranken kann. Des Weiteren lauft der Gesetzgeber hierbei Gefahr, dass die Akzeptanz der Systematisierung in der Gesellschaft verringert wird und dass sich Widerstand gegen eine oder mehrere Veranderungen formiert.
SchlieBlich muss der Gesetzgeber bei Bündelungsvorhaben für die Zukunfts-fahigkeit des Gesetzessystems sorgen. Damit meine ich, dass innerhalb des neuen Systems keine -unvertretbaren- systematischen Defizite entstehen, wenn das System (in Zukunft) an neue Entwicklungen angepasst werden muss. Der Gesetzgeber kann diese Zukunftsfahigkeit erreichen, indem er nicht bestrebt ist, das Umweltrecht abschlieBend zu kodifizieren, sondern ein Gesetzessystem schafft, das auf Veranderungen reagieren kann und dies möglicherweise mithilfe eines iLawsystems realisiert. Zu diesem Zweck sollten juristische Ordnungskriterien gewahlt werden, die nicht nur zum Zeitpunkt der Systematisierung, sondern aller Voraussicht nach auch in Zukunft Bestand haben. Der Gesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass neue umweltrechtliche Bestimmungen an den ausgewahlten systematischen Ordnungskriterien ausgerichtet werden. Ferner können auch „Anbauge-setze",10 die den in diesem Kapitel genannten Forderungen nachkommen, zur Zukunftsfahigkeit des Gesetzessystems beitragen.
Auf Grundlage der vorhergehenden Ausführungen habe ich den folgenden Prüfungsrahmen entwickelt, anhand dessen sich der Gesetzgeber durch die Beantwortung von fünf Fragen entscheiden kann, ob es sich in einem konkreten Fall um eine vertretbare Bündelung des Umweltrechts handelt:
Gibt es innerhalb des Umweltrechts ein systematisches Defizit, weil nicht alle Vorschriften, die durch ein praxisnahes,11 sachliches Systemkriterium untereinander zusammenhangen, Teil desselben Gesetzessystems sind?
Wenn Frage 1 zu bejahen ist: kann dieses systematische Defizit durch die Bündelung (durch Neufassung oder Integration) verringert oder beho-ben werden?
Führt die Verwendung typisch juristischer Ordnungskriterien zur Ent-stehung oder dem Fortbestand systematischer Defizite? Wenn dies zu bejahen ist, sind diese Defizite vertretbar?
Führt die Bündelung zur Entstehung oder dem Fortbestand systematischer Defizite in anderen Gesetzessystemen? Wenn dies zu bejahen ist, sind diese Defizite vertretbar?
Stellt das neu geschaffene System ein anpassungs- und zukunftsfahiges Gesetzessystem dar?
Wenn Fragen 1, 2 und 5 bejaht werden können, wahrend Fragen 3 und 4 verneint werden, nenne ich die Systematisierung vertretbar. Wenn die Fragen 3 und 4 in ihrem ersten Teil bejaht werden können, und die Antwort bezüglich der Vertretbarkeit der festgestellten systematischen Defizite eben-falls bejaht werden kann, dann ist die Systematisierung ebenfalls vertretbar. Es muss je nach Thema gesehen werden, zu welchen Ergebnissen die Anwendung der Kriterien führt. ZugegebenermaBen können die Kriterien
nicht immer genau definiert werden. Bei ihrer Anwendung können die Meinungen schnell auseinander gehen. Allerdings haben wir nun zumindest einen Kompass, sodass wir nicht schon im Voraus vom Weg abkommen. Somit ist die erste Forschungsfrage beantwortet.
In Kapitel 4 wurde anhand der fünf Fragen untersucht, wie sich die „Bündelung durch Neufassung" verschiedener Vorschriften im Wet algemene bepalingen omgevingsrecht (Wabo) vom 1. Oktober 2010 zu dem in Kapitel 3 entwickelten Prüfungsrahmen verhalt:
Bevor das Wabo in Kraft trat, gab es im Umweltrecht ein systematisches Defizit, da nicht alle Vorschriften, die durch das praxisnahe, sachliche Systemkriterium eines „standortspezifschen Projekts, das aus einem oder mehreren Aktivitaten besteht, die sich auf den natürliche Lebens-raum auswirken" miteinander verknüpft sind, Teil desselben Gesetzes-systems ausmachten. Somit ist die erste Frage mit ja zu beantworten.
Das Wabo hat dieses systematische Defizit zwar verringert, jedoch nicht ganzlich behoben. Die Verringerung des systematischen Defizits wurde hauptsachlich durch das Aufnehmen einer groBen Anzahl von Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte für Projekte erreicht. Allerdings bestehen auch weiterhin einige systematische Defizite, da das Wabo nicht alle Vorschriften, die sich auf ein „Projekt" beziehen, beinhaltet. GleichermaBen umfasst es nicht alle Aktivitaten innerhalb eines Projekts, für die eine umweltrechtliche Genehmigung vorliegen muss. Das Wabo fordert auch keine umweltrechtliche Genehmigung für eine Anzahl von Aktivitaten innerhalb eines Projekts. Einige dieser Defizite lieBen sich relativ problem-los beheben. Die zweite Frage ist somit prinzipiell mit nein zu beantworten.
Zur Bündelung der Vorschriften durch ihre Neufassung im Wabo wurden typisch juristische Ordnungskriterien verwendet. In erster Linie handelt es sich hierbei um die abgestufte Normenanordnung von allge-meinen zu spezialgesetzlichen Vorschriften und den Verweis auf die europaische IVU-Richtlinie.12 Dies hat zu einem Fortbestehen systematischer Defizite geführt, die in den meisten Fallen jedoch vertretbar sind. Die dritte Frage ist somit prinzipiell mit ja zu beantworten.
Die Bündelung der Vorschriften im Wabo rief systematische Defizite im Wet milieubeheer hervor, da wichtige Vorschriften, die für „Anlagen" gelten, aufgehoben wurden. Dieses Defizit ist meines Erachtens nicht vertretbar und kann nur teilweise dadurch verringert werden, dass die Vorschriften im Wet milieubeheer, die für „Anlagen" gelten, in das Wabo aufgenommen werden. Eine richtige Lösung kann meines Erachtens erst dann gefunden werden, wenn ein Gesetzessystem (durch Neufassung) geschaffen wird, das auf dem Systemkriterium des „natürlichen Lebens-raums" basiert, und in das die Bestimmungen des Wabo und des Wet milieubeheer aufgenommen werden. Die vierte Frage ist somit mit ja zu beantworten.
Das Wabo stellt ein anpassungs- und zukunftsfahiges Gesetzessystem dar, was besonders auf die Verwendung sachlicher und typisch juristi-scher Ordnungskriterien zurückzuführen ist. Damit ist die fünfte Frage mit ja zu beantworten.
Diese Antworten zeigen, dass das Wabo einen wichtigen Beitrag zur Verrin-gerung systematischer Defizite geleistet hat, die bis zum 1. Oktober 2010 im Umweltrecht bestanden. Allerdings erfüllt die Neufassung in der heutigen Form nur teilweise meine Kriterien für eine vertretbare Bündelung. Wenn es dem Gesetzgeber - z.B. im Rahmen eines neuen Umweltgesetzes - gelingen sollte, die durch die Systematisierung entstandenen Defizite im Wabo und in anderen Gesetzen, wie z.B. dem Wet milieubeheer, zu beheben, könnte im Ergebnis doch noch von einer vollstandig vertretbaren Bündelung gesprochen werden. In Kapitel 4 werden einige Verbesserungsvorschlage angeführt.
In Kapitel 5 wird anhand des Fragenkatalogs untersucht, wie sich die Integra-tion des Wet milieugevaarlijke stoffen (Wms) in das Wet milieubeheer (Wm) vom 1. Juni 2008 zu den in Kapitel 3 entwickelten Kriterien verhalt:
Vor der Integration des Wms in das Wm gab es im Umweltrecht systematische Defizite, da nicht alle Vorschriften, die durch das praxis-nahe, sachliche Systemkriterium „Stoffe" zueinander in Beziehung standen, Teil desselben Gesetzessystems waren. Unter den Begriff „Stoffe" fallen „chemische Elemente und ihre Verbindungen, so wie sie in der Natur vorkommen oder durch das Zutun des Menschen entstehen mit Folgenfür Umwelt und die Gesundheit des Menschen". Die erste Frage ist somit mit ja zu beantworten.
Die Integration des Wms in das Wm hat dieses systematische Defizit behoben. Dies konnte erreicht werden, weil alle Vorschriften des Wms, die nicht aufgehoben werden mussten, in das Wm aufgenommen wurden. Das andert jedoch nichts an der Tatsache, dass andere systematische Defizite zur Zeit der Integration unverandert blieben. Die zweite Frage ist somit mit ja zu beantworten. An dieser Stelle sollte noch eine wichtige Anmer-kung gemacht werden: das systematische Defizit, das am 31.Mai 2008 bestand, war ein Jahr zuvor durch den Gesetzgeber selbst verursacht worden, als er REACH13 nicht durch das Wms, sondern durch Kapitel 9 des Wm implementierte. Obwohl hier noch nahere Untersuchungen von
Nöten sind, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Umsetzung von REACH im Wms nicht zu einem solchen Defizit geführt hatte, das mit der „Bündelung durch Integration" behoben wurde.
Bei der „Bündelung durch Integration" des Wms in das Wm wurden typisch juristische Ordnungskriterien verwendet. In erster Linie handelt es sich hierbei um den Gebrauch typisch juristischer Begriffe und die abgestufte Normenanordnung von allgemeinen zu spezialgesetzlichen Vorschriften. Dies hatte zur Folge, dass verschiedene systematische Defizite weiter fortbestanden oder neu entstanden sind. In den meisten Fallen sind diese Defizite vertretbar, auch wenn der Gesetzgeber relativ problemlos einige Defizite verringern oder beheben könnte. Damit ist die dritte Frage prinzipiell mit ja zu beantworten.
In Folge der „Bündelung durch Integration" sind keine neuen systema-tischen Defizite auBerhalb des Wm entstanden. Somit ist die vierte Frage negativ zu beantworten.
Mit der „Bündelung durch Integration" des Wms in das Wm sollten die Vorschriften, die für „Stoffe" gelten, nicht ein für alle Mal geregelt werden. Stattdessen ist das neue Gesetzessystem auf stete Veranderun-gen ausgerichtet. Durch die Integration des Wms in das Wm wurde ein anpassungs- und zukunftsfahiges Gesetzessystem geschaffen, was be-sonders auf die Verwendung sachlicher und typisch juristischer Ord-nungskriterien zurückzuführen ist. Damit ist die fünfte Frage mit ja zu beantworten.
Diese Antworten zeigen nicht nur, dass die Integration des Wms in das Wm einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der bis zum 1. Juni 2008 be-stehenden systematischen Defizite im Umweltrecht geleistet hat, sondern auch, dass die Integration des Wms in das Wm in der heutigen Form nur teilweise den von mir entwickelten Kriterien für eine vertretbare Bündelung entspricht. Somit liegt keine vollstandig vertretbare Bündelung vor. Dies schlieBt jedoch nicht aus, dass Verbesserungen möglich sind, wie sie in Kapitel 5 angeführt werden.
In Kapitel 6 wird anhand des Fragenkatalogs untersucht, wie sich der am 6. Oktober 2011 veröffentlichte Gesetzentwurf Wet natuurbescherming,14der zu einer Neufassung des Natuurbeschermingswet 1998,15des Flora- und faunawet16und des Boswet17führen soll, zu den in Kapitel 3 entwickelten Kriterien verhalt:
Zur Zeit (2012) besteht im Umweltrecht ein systematisches Defizit, da nicht alle Vorschriften, die durch das praxisnahe, sachliche Systemkri-terium „Natur" in gegenseitigem Bezug stehen, Teil desselben Gesetzes-systems sind. Die Antwort auf die erste Frage ist daher mit ja zu beantworten.
Die „Bündelung durch Neufassung" des Natuurbeschermingswet 1998, des Flora- und faunawet und des Boswet im Wet natuurbescherming wird dieses systematische Defizit beheben. Dies wurde durch die Auf-nahme aller Vorschriften, die nicht aufgehoben werden mussten, erreicht. Dies hat zur Folge, dass verschiedene systematische Defizite weiter fort-bestehen. Diese systematischen Defizite sind nicht vertretbar. Die Antwort auf die zweite Frage ist daher prinzipiell mit nein zu beantworten.
Im Gesetzentwurf Wet natuurbescherming werden typisch juristische Ordnungskriterien verwendet. In erster Linie handelt es sich hierbei um den Gebrauch von Gliederungen, der abgestuften Normenanordnung von allgemeinen zu spezialgesetzlichen Vorschriften und dem Verweis zu Europaischen Richtlinien und Verordnungen. Dies hat zur Folge, dass verschiedene systematische Defizite weiter fortbestehen. Diese systemati-schen Defizite sind nicht vertretbar und erfordern eine nahere Unter-suchung. Einige Defizite können durch den Gesetzgeber relativproblemlos behoben werden. Die Antwort auf die dritte Frage ist daher prinzipiell mit nein zu beantworten.
Die Übernahme der Vorschriften aus dem Natuurbeschermingswet 1998,demFlora- und faunawet und dem Boswet in den Gesetzentwurf Wet natuurbescherming und das Aufheben der ursprünglichen Gesetze wird an sich nicht zur Entstehung systematischer Defizite führen. Die vierte Frage ist somit mit nein zu beantworten.
Mit dem Gesetzentwurf sollen die umweltrechtlichen Vorschriften, die für das Systemkriterium „Natur" gelten, nicht ein für alle Mal geregelt werden. Stattdessen ist das neue Gesetzessystem auf stete Veranderung angelegt. Durch den Gesetzentwurf wird ein anpassungs- und zukunfts-fahiges Gesetzessystem geschaffen. Dies ist besonders auf die Verwendung sachlicher und typisch juristischer Ordnungskriterien zurückzuführen. Damit ist die fünfte Frage mit ja zu beantworten.
Diese Antworten zeigen, dass die Neufassung des Nauurbeschermingswet 1998,desFlora-und faunawet und des Boswet in dem Gesetzentwurf Wet natuurbescherming einen wichtigen Beitrag zur Verringerung systematischer Defizite im Umweltrecht leisten kann. Allerdings erfüllt die Neufas-sung in der heutigen Form nur teilweise meine Kriterien für eine vertretbare Bündelung. Dies schlieBt jedoch nicht aus, dass Verbesserungen noch vorgenommen werden können. Hierzu habe ich in Kapitel 6 einige Vor-schlage gemacht.
Wenn es dem Gesetzgeber gelingen würde, diese systematischen Verbesse-rungen in den Gesetzentwurf einzuarbeiten, sodass die 2. und 3. Frage mit ja beantwortet werden kann, könnte das Gesamturteil positiv ausfallen.
In Kapitel 7 wurde untersucht, wie der Prüfungsrahmen bei der Entwick-lung eines neuen Gesetzessystems durch die „Bündelung durch Neufassung" im Omgevingswet (Umweltgesetz),18 behilflich sein kann. Das Omgevings-wet muss fünfzehn bestehende Gesetze vollstandig integrieren, zwei Gesetze vollstandig aufheben und aus voraussichtlich 25 anderen Gesetzen die umweltrechtlichen Elemente übernehmen. Die Untersuchung führte zu folgenden Ergebnissen:
Das Hauptziel des Umweltrechts ist es - dem Kabinett Rütte-Verhagen zur Folge - einen sicheren und gesunden Lebensraum zu schaffen und diesen auf nachhaltige und zweckmaBige Weise zu erhalten, zu verwalten, zu nutzen und zu entwickeln. Wenn von dem Systemkriterium „natürlicher Lebensraum" ausgegangen wird, scheint es mir, dass 2012 ein systema-tisches Defizit besteht, da nicht alle Vorschriften, die durch das praxis-nahe, sachliche Systemkriterium des „natürlichen Lebensraums" miteinander verknüpft sind, Teil desselben Gesetzessystems sind.
Ich habe den Eindruck, dass das geplante Umweltgesetz die beschriebe-nen systematischen Defizite in jedem Fall durch das Bündeln der 15 Gesetzessysteme, dem Aufheben von zwei Gesetzessystemen und der zumindest teilweisen Integration von 25 Gesetzessystemen auf dem Gebiet des Umweltrechts verringern wird. Ob das Defizit vollstandig behoben wird, hangt von den Gesetzessystemen ab, die letztendlich von der Bündelung betroffen sein werden. Aller Voraussicht nach wird das Defizit nicht vollstandig und vielleicht sogar nur in geringfügigem MaBe behoben, da 15 Gesetzsysteme, die sich gleichermaBen unter das Zu-sammenhangskriterium „natürlicher Lebensraum" fassen lassen, bei dem Bündelungsprojekt nicht berücksichtigt werden, und da die 25 genannten Gesetzessysteme nur teilweise „gebündelt" werden.
Wie es scheint, werden im Omgevingswet typisch juristische Ordnungs-kriterien verwendet. Dies hat zur Folge, dass verschiedene systematische Defizite weiter fortbestehen oder geschaffen werden. In Ermangelung eines konkreten Gesetzentwurfs kann im Voraus nicht ermittelt werden, ob diese Defizite vertretbar sein werden.
Es scheint nicht unwahrscheinlich, dass das Gesetzessystem des ge-planten Omgevingswet systematische Defizite bestehen lasst oder neu schafft. Der Grund hierfür ist, dass laut Kabinetsbriefvom 19 Marz 2012 von den etwa 25 Gesetzen nur die umweltrechtlichen Elemente in das Umweltgesetz übernommen werden sollen. Ohne Gesetzentwurf lasst sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Defizite vertretbar sein werden.
Auch die Frage, ob das Gesetzessystem des Omgevingswet zukunftsfahig sein wird, lasst sich nicht ohne konkreten Gesetzestext bestimmen. Der Kabinetsbrief vom 19 Marz 2012 gibt nur unzureichende Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob das Umweltrecht den Anspruch hat, das Umwelt-recht ein für alle Mal zu kodifizieren. Jedoch werden zukunftsfahige Systemkriterien genannt. Von „Anbaugesetzgebung" kann jedoch keine Rede sein. Es wird keine „Anbaugesetzgebung" geben, da die Regierung für das Umweltrecht nicht erst die notwendige Gesetzessystematik schafft und in darauffolgenden Jahren die verschiedenen Unterteile des Gesetzes hinzufügt und sie im selben Zuge an ihre systematisch richtige Stelle platziert. Es scheint vielmehr, dass das Kabinett vorerst nicht offenlegen will, oder noch arger, nicht genau weiB, wie das Omge-vingswet eigentlich genau gestaltet werden soll.
Obwohl der Prüfungsrahmen mangels Gesetzestextes nur grob beantwortet werden kann, möchte ich doch vorsichtig zu dem Ergebnisse kommen, dass ein Omgevingswet auf der Grundlage des Systemkriteriums „natürlicher Lebensraum" einen wichtigen Beitrag zur teilweisen Verringerung gegenwar-tiger systematischer Defizite im Umweltrecht liefern kann. Die Frage, in wie weit dies dem Gesetzgeber gelingen wird, kann nur durch einen Gesetzentwurf beantwortet werden. Dem Gesetzgeber wird dringend empfohlen, bei einem solch umfangreichen Bündelungsprojekt in der Memorie van Toelichting explizit auf die verwendeten Systemkriterien einzugehen und die Zukunfts-bestandigkeit durch „Anbaugesetzgebung" besser zu garantieren.