Einde inhoudsopgave
Bedrijfswaarde (FM nr. 83) 1997/10.1
10.1 Zusammenfassung
G.Th.K. Meussen, datum 07-10-1997
- Datum
07-10-1997
- Auteur
G.Th.K. Meussen
- JCDI
JCDI:ADS349186:1
- Vakgebied(en)
Vennootschapsbelasting / Algemeen
Inkomstenbelasting / Algemeen
Inkomstenbelasting / Winst
Voetnoten
Voetnoten
Hoge Raad.
Zu vergleichen mit dem deutschen Bundesfinanzhof (BFH).
Besluit op de Inkomstenbelasting 1941.
Besluit op de Vennootschapsbelasting 1942.
Wet Belastingherziening 1950.
`Annaal bezitseis'.
Wet op de vennootschapsbelasting 1969.
Burgerlijk Wetboek.
Successiewet 1956.
HR 8. Juli 1992, Nr. 27 678, met der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft A-G Moltmaker, BNB 1992/ 298 mit dem Kommentar von G.J. van Leijenhorst.
Gemeentewet.
Vgl. Th.S. IJsselmuiden, Titel 9, De jaarrekening en het jaarverslag, Kluwer, Deventer, supplement 81, november 1988.
Vgl. W.G.M. Holterman, De waardering van niet genoteerde aandelen, theorie en cases, Dissertation, 1993, Rijksuniversiteit Groningen.
HR 18. Dezember 1968, nr. 16 035, BNB 1969/23.
Schmidt/Glanegger EStG § 6 Rz 215.
Ich verweise in diesem Zusammenhang unter anderem auf HR 17. April 1991, nr. 26 632, BNB 1991/236 mit dem Kommentar von G. Slot und HR 7. Dezember 1994, nr. 29 334, mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft A-G Van Soest, BNB 1995/88.
Vgl. H.J. Hofstra, Inflaneutrale belastingheffing, Rapport uitgebracht aan de Minister van Financiën, december 1977, Staatsuitgeverij, 's-Gravenhage, 1978, S. 131. Hofstra entscheidet sich in seinem Gutachten fiir die Proportionalitasmethode, wobei er zwischen Gruppen van Betriebsmitteln in Zusammenhang mit der unterschiedlichen Lebensdauer unterscheidet. Er schlgt vor, die Gruppe der Betriebsmittel in zwei Teile zu zerlegen: Betriebsmittel mit einer geschMzten Lebensdauer unter 10 Jahren, und die 0brigen.
Das Schreiben einer Dissertation liber den Begriff `Teilwert' ist ein einigermaBen heikles Unterfangen. Die Untersuchung kann sich nknlich nicht auf das Studium des positiven Rechts beschrkiken, auch das Schreiben einer abstrakten — fiskaltheoretischen — Abhandlung gengt nicht. Weil 'Wert' per definition eine subjektive Angelegenheit ist, stellt sich somit die Frage, ob eine wissenschaftliche Betrachtungsweise eines bestimmten Wertbegriffs entwickelt werden kann.
In der niederMndischen Steuergesetzgebung ist keine Definition des Begriffs `Teilwert' aufgenommen. Laut Rechtsprechung des Hohen Rates1 (des obersten niederlkidischen Gerichtshofs2) ist darunter zu verstehen 'der Wert, welchen ein Erwerbender bei Ubernahme des gesamten Unternehmens dem gesonderten Aktivum beimessen whrde, wenn er vom Ubernahmewert des Ganzen ausgehen wrde und vorheitte, die Fhrung des Unternehmens fortzusetzen'. Diese klassische Teilwertdefinition nimmt den Ubernahmewert des gesamten Unternehmens zum Ausgangspunkt.
Bei der Bewertung von Unternehmen (erst recht, wenn es Ubernahmen betrifft) betreten wir die Domne der Betriebswirtschaft. Das finanzielle Rechnungswesen ge~rt einen Einblick in die Vermëgensposition des Unternehmens, aber es gibt auch Parallelen zu Wertbegriffen im Zivilrecht. AuBerdem gibt es Parallelen zum Begriff `Teilwert' in der Bundesrepublik Deutschland. Der Ausgangspunkt und Ansatz dieser Studie ist denn auch rechtsvergleichend und interdisziplink, wobei zahlreiche Teilaspekte in bezug auf zum Beispiel die Regeln der `Grundsaze ordnungsmaiger Buchfhrung' oder das Zivilrecht belichtet werden. Ziel der Studie ist es, Inhalt und Bedeutung des Begriffs 'Teilwert' in all seinen Aspekten zu ergrnden und systematisch zu einem Ganzen zusammenzufgen.
Steuerrecht
Ein Rckblick auf die Vergangenheit lehrt, daB um den Terminus `Teilwert' in den Niederlanden einige Begriffsverwirrung entstanden ist. Noch bis in den fanfziger Jahren wurde diesem die Bedeutung von `Gebrauchswere als Grundlage des Abschreibungssystems beigemessen.
Der Begriff `Teilwert' in der heutigen Bedeutung des Wortes wurde auf Betreiben des deutschen Besatzers in der niederlandischen Steuergesetzgebung auf
genommen, und zwar im ErlaB zur Einkommensteuer 19413 und dem ErlaB zur Kiirperschaftssteuer 19424. Seitdem ist der Begriff (trotz dessen Eliminierung aus dem Gesetzestext infolge des Steuerreformgesetzes 19505) nicht mehr aus dem niederlandischen Steuerrechtssystem wegzudenken; davon zeugt auch die umfangreiche Rechtsprechung.
Auf die Frage, wie sich der Begriff `Teilwert' zu anderen im Steuerwesen verwendeten Wertbegriffen verhult, lautet die Antwort, daB dieser in einer Anzahl
von Situationen Begriffen gleichgesetzt werden kann wie `Verkehrswerf, direkten Ertragswert', `Marktwert auf dem Einkaufsmarkt' usw., entsprechend den j eweiligen Umstanden.
Die Bedeutung und die Anwendung des Begriffs `Teilwert' soll immer im Lichte der viel allgemeineren Jahresgewinnfestsetzungsregeln, enthalten im Ter
minus `Grundsatze ordnungsmaBiger Buchfahrung', gesehen werden. Exponen
te Grundsatze ordnungsmaBiger Buchfahrung sind unter anderem das Vorsichts- und Realitatsprinzip. Abwertung eines Aktivums auf einen niedrigeren
Teilwert (infolge der Mindestbewertungsregel) hat nichts mit dem Vorsichtsprinzip (das fiber die Bewertung realisierter Gewinne wacht) zu tun, sondern ausschlieBlich mit dem Realitatsprinzip.
Bei einer erheblichen Wertminderung ist Abwertung des Aktivums auf einen niedrigeren Teilwert obligatorisch, denn die Nicht-Abwertung kollidiert mit den
Grundsatzen ordnungsmaBiger Buchf0hrung. Weil bei einer solchen obligatori
schen Abwertung nicht von einer Systemanderung die Rede ist, hat der Wortlaut des niederlandischen Art. 9 EStG (Wet IB 1964) diesbezglich keine Be
deutung. Aber Aufwertung eines Aktivums auf einen ['Nieren Teilwert (aber
den Buchwert bzw. den historischen Kostpreis) lauft ebenso den Grundsatzen ordnungsmaBiger Buchfahrung zuwider, insbesondere dem Realitatsprinzip.
Der sich aus einer Senkung des Teilwerts ergebende Verlust soll im Jahr, in dem er sich ereignet, beracksichtigt werden, wobei die Lehre der Bilanzberichtigung anzuwenden ist.
Wenn ein Betriebsmittel auf einen niedrigeren Teilwert abgewertet worden ist, soli das restliche Abschreibungspotential in den nachfolgenden Jahren im
Prinzip gleichmaBig beracksichtigt werden. Auf diese Weise schlagen sich Nut-zen und Lasten in den Jahren, in denen sie fállig wurden, nieder, was den Grundsatzen ordnungsmaBiger Buchfahrung entspricht.
Die Sonderabschreibung, die unter bestimmten Bedingungen bei einer besonderen Wertminderung (als Folge eines auBergewiihnlichen Ereignisses) getuigt werden darf, kann nicht der Abwertung eines Aktivums auf einen niedrigeren Teilwert gleichgesetzt werden.
Weil ein niedrigerer Teilwert eines Aktivums zu einem niedrigeren Unternehmensgewinn fAhrt, bringt es eine vertretbare Verteilung der Beweislast mit sich, daB der Steuerpflichtige den niedrigeren Teilwert plausibel macht. Die Rechtsprechung in den Niederlanden zeigt, daB dieser Beweis in der Praxis nicht leicht beizubringen ist, unter anderem durch die Rechtsvermutung, daB davon ausgegangen wird, daB der Teilwert eines Aktivums mindestens dem Kostpreis (abzglich Abschreibungen) gleichzusetzen ist. Viele Verfahren bleiben denn auch in Beweislastverteilungsfragen stecken.
Die tatsAchliche Festsetzung des Teilwerts (die in einem Verfahren den Streitwert darstellt) ist eine faktische Frage, und keine Rechtsfrage. Eine fJberprilfung durch den Kassationsrichter ist deshalb nicht mOglich.Umfangreich ist in den Niederlanden die Rechtsprechung in bezug auf den Begriff `Teilwert' hinsichtlich der Bewertung von Beteiligungen. Auch nach der Abschaffung der sogenannten `Besitzforderung am Anfang des Steuerjahres'6 hat der Begriff 'Teilwert' (hinsichtlich der Bewertung einer Beteiligung) noch an verschiedenen Stellen im niederlAndischen K&perschaftssteuergesetz 19697 seine Bedeutung beibehalten. Weil der Teilwert einer Beteiligung nicht dem intrinsischen Wert oder dem NettovermOgenswert gleichzusetzen ist, ist die zivilrechtliche Bewertungsvorschrift von Art. 2:389, zweiter Absatz des niederlAndischen BGB8 fAr das Steuerrecht bedeutungslos. Folge: Die steuerliche Bilanz sowie die Gewinnund Verlustrechnung fungieren unabhAngig von der kommerziellen Bilanz- sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Die sogenannte `MaBgeblichkeit der Handelsbilanz' fAr die Anwendung des Steuerrechts existiert in den Niederlanden denn auch nicht (dies im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland).
Im Prinzip ist der Teilwert eines Aktivums nicht mit dessen Marktwert (einschlieBlich der Erwerbsaufwendungen) gleichzusetzen. Dennoch kann aus der Rechtsprechung in den Niederlanden (im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland) geschluBfolgert werden, daB dies unter besonderen UmstAnden sehr wohl der Fall ist. Dabei soli nicht nur an eine Betreibergesellschaft von Immobilien bzw. an selbstAndige ErtrAge abwerfende Betriebsmittel, sondern auch an komplementk verbundene Aktiva gedacht werden, wenn wenigstens (wie es der Hohe Rat formuliert) der Ertragswert bei privatem Verkauf einen Vermgensverlust zum Ausdruck bringt, der nicht durch zeitlich begrenzte oder &tliche Einfliisse auf den Marktwert hervorgerufen wird, sondern sich auf den Umstand grijndet, daf3 erwartet werden mg dg das Gut den Beitrag zum Umsatz und der Produktion des Unternehmens, zu dem es bestimmt war, nicht wird leisten kinnen, wiihrend dieser Verlust auch beim Verkauf des Gutes, sei es gesondert, sei es im Zusammenhang mit anderen Bestandteilen des Unternehmensvermiigens, nicht wird wettgemacht werden kinnen.
Innerhalb der Problematik der Bewertung von Immobilien nimmt die steuerliche Bearbeitung des Abrisses von Baulichkeiten eine Sonderstellung ein. Die damit verbundenen Kosten (einschlieBlich des Buchwertes des abgerissenen Gebaudes) sollen dem (neuen) Aktivum angerechnet werden. AnlaB zu einer Abwertung auf einen niedrigeren Teilwert gibt es nur, wenn dieser unter dem so errechneten Kostpreis (abziiglich Abschreibungen) liegt. Der Hohe Rat hat auBerdem geurteilt, daB beim Ersatz eines abgenutzten Betriebsmittels Grundsatze ordnungsmaBiger Buchfnhrung nicht zu einer Anrechnung des Buchwertes oder des Teilwertes des abgenutzten Betriebsmittels auf den Kostpreis des neuen Betriebsmittels zwingen.
Hinsichtlich des Begriffs `Teilwert' in anderen niederlandischen Steuergesetzen (auBer der Einkommen- oder Kërperschaftssteuer) wurde in dieser Studie zunachst das niederlandische Vermëgenssteuergesetz 1964 (Wet VB 1964) geprnft. Die Bewertungsvorschrift von Art. 9, dritter Absatz dieses Vermëgenssteuergesetzes bewerkstelligt eine Betrachtungsweise auf der Basis der Betriebszugehërigkeit, bei der Betriebsmittel innerhalb des Kontextes der Stellung bewertet werden sollen, die diese im Unternehmen einnehmen. Wir schen dann, daB die Begriffe `Verkehrswerf, Bewertung `going concern' und `Teilwert' zu einem gleichen Ergebnis fahren. Daraus folgt, daB fnr die Vermëgenssteuer Goodwill einzelnen Betriebsmitteln angerechnet werden soli, was einen wertsteigernden Effekt auf diese Aktiva hat. Weil die Bewertungsvorschrift von Art. 21, fanfter Absatz des Erbschaftssteuergesetzes 19569 mit der von Art. 9, dritter Absatz des Vermëgenssteuergesetzes 1964 nbereinstimmt, ist die darin aufgenommene Betrachtungsweise auf der Basis der Betriebszugehërigkeit ebenso bei der Erhebung von Schenkungs- und Erbschaftssteuern anzuwenden.
Was die kommunale Grundsteuer betrifft, ist im Hinblick auf den Begriff `Teilwert' das sogenannte Billiton-Veendam-Urteil 10 bahnbrechend gewesen, denn darin urteilte der Hohe Rat, daB fnr kommerziell betriebene Immobilien der korrigierte Wiederbeschaffungswert dem Teilwert gleichzusetzen ist. Weil zum 1. Januar 1995 der Steuerhebesatz derart abgeandert (Art. 330c Kommunalgesetz11) worden ist, daB nun der hëchste Wert des Marktwerts oder des korrigierten Wiederbeschaffungswerts angesetzt werden soli, wird erwartungsgemaB damit die Problematik bezglich des Teilwerts bei der kommunalen Grundsteuer nur noch eine unbedeutende Rolle spielen.
Zivilrecht
Auf der Grundlage des Zivilrechts muB die Festsetzung des Teilwerts unabbangig von der Kontinuitat oder Diskontinuitk des Unternehmens erfolgen. Es handelt sich beim Teilwert ja um eine Kapitalisierung von kiinftig mit dem betreffenden Aktivum zu realisierenden Ertragen. Ein niedrigerer Teilwert muB sowohl nach dem Steuer- wie nach dem Zivilrecht angesetzt werden, wenn eine nachhaltige Wertminderung vorliegt. Dies ist in vollkommener Ubereinstimmung mit dem Realitatsprinzip als Teil der Grundsatze ordnungsmaBiger Buchfi hrung. IJsselmuidens12 zivilrechtliche Betrachtungsweise des Begriffs 'Teil-werf (wobei der bloBe Umstand, daB die Rentabilitat des Unternehmens geschwacht ist, keinen AnlaB zur Abbuchung eines materiellen Aktivums auf einen niedrigeren Teilwert bietet) muB verworfen werden, da ein struktureller Verlustbetrieb unter Umstanden sehr wohl implizieren kann, daB das betreffende Aktivum nachhaltig im Wert gesunken ist.
Betrachten wir den Cibernahmewert des Unternehmens (den Ausgangspunkt bei der Teilwertberechnung) aus betriebswirtschaftlicher Perspektive, so fállt auf, daB es eine groBe Anzahl von Bewertungsmethoden gibt, von den klassi-schen Methoden (wie die Bewertung auf der Grundlage des intrinsischen Werts oder des Rentabilitatswerts) bis hin zu der sogenannten `discounted cashflow-Methode' (die DCF-Methode). Letztere Methode nimmt den freien Cash-flow zum Ausgangspunkt, ist aber nach Holterman13 auf3erst anfállig fr Schatzfehler in den Parametern.
Betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden sind prospektiv orientiert, das heiBt zukunftsorientiert, was der klassischen Teilwertdefinition gerechter wird.
Der Wertbegriff im finanziellen Rechnungswesen in der Form des intrinsischen Wertes ist retrospektiv orientiert. Allein schon aus diesem Grund sollte diere Bewertungsmethode fiír die Festsetzung des Teilwerts verworfen werden.
In der Praxis zeigt sich, daB die tatsachliche Festsetzung des Wertes' eines Unternehmens stark vom Standpunkt des Kaufers oder Verkaufers abhangig ist. Dabei kOnnen zum Beispiel (vermeintliche) Synergie-Effekte eine wichtige Rolle spielen. Einen allgemeinen objektiv festzusetzenden Wert eines Unternehmens gibt es denn auch nicht.
AuBerdem ist es aus der betriebswirtschaftlichen Perspektive gesehen nicht mi5glich, den Einzelwert eines komplementar verbundenen Aktivums zu bestimmen, denn die Kollektivitat von Gtern in einem BetriebsprozeB ist fr die Betriebswirtschaftswissenschaft ein unteilbares Ganzes. Damit ist zugleich die fr die Teilwertproblematik so notwendige Anrechnung des Ubernahmewerts des ganzen Unternehmens auf Einzelaktiva und Einzelpassiva nicht gelijst.
RECHTSVERGLEICH
Ein Studium der Entwicklung des Begriffs `Teilwert' in der Bundesrepublik Deutschland weist wichtige Parallelen mit der Teilwertproblematik in den Niederlanden auf, insbesondere in bezug auf die Handhabung einer sogenannten `Teilwertvermutung'. Wichtig sind die zwei in der Bundesrepublik Deutschland angewandten Methoden im Hinblick auf die Bestimmung des Teilwerts, nam-heb die Repartitionsmethode (auch schon mal umschrieben als die Zuteilungsmethode, die abrigens in der Rechtsprechung verworfen worden ist) und die Differenzmethode. Letztere Methode geht von der Frage aus, was die Differenz im Wert des Unternehmens, mit und ohne das fragliche Aktivum, ist. In der Praxis hat die Differenzmethode wenig Eingang gefunden. GemaB der Rechtsprechung kann die Teilwertvermutung in der Bundesrepublik Deutschland aus mehreren Granden widerlegt werden, wie bei einem nachweislichen Fehlkauf (`FehlmaBnahme'), oder wenn beim Ankauf eines Aktivums Preistreiberei stattgefunden hat, weil der heutige Unternehmer sich in einer Zwangslage befand.
In der rechtsvergleichenden Perspektive kann festgestellt werden, daB der Begriff `Teilwert' in den untersuchten Landern (Frankreich, Schweden, GroBbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika) nahezu unbekannt ist. Diese Under kennen in unterschiedlichem MaBe ein deutlich reglementiertes Abschreibungsregime, aber zusatzliche Miiglichkeiten zu einem Verlustabzug bei Aktiva gibt es nicht oder kaum. Anders ist die Lage in deutschrechtlich orientierten Landern (Under, die stark durch das deutsche Steuerrecht beeinfluBt sind). Schweden zum Beispiel kennt so etwas wie eine Bewertung nach indirektem Ertragswert, obwohl deren praktische Bedeutung gering ist.
Vom europaischen Gedanken aus gesehen, gibt es im Moment keinen AnlaB dazu, in den Niederlanden die M.5glichkeit einer Abwertung eines Aktivums auf einen niedrigeren Teilwert einseitig per Gesetz auszuschlieBen. Weil die Harmonisierung der direkten Steuern im EG-Rahmen auf sich warten laBt, ist es denn auch nicht opportun, der Wirtschaft diese Mitlichkeit des Verlustabzugs vorzuenthalten.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Frage, um die es in dieser Untersuchung in starkem MaBe geht, ist, wie der Teilwert eines Aktivums konkret bestimmt werden soli. Weil dies nicht so sehr eine Rechtsfrage, sondern vielmehr eine faktische Frage ist, macht dies den Ansatz und das Ziel dieser Untersuchung zu einer einigermaBen prekaren Angelegenheit, denn die faktischen Aspekte der Wertbestimmung bewegen sich im Grunde auBerhalb der rechtswissenschaftlichen Domme.
Unter anderem aus BNB 1969/ 2314 geht hervor, daB der Teilwert im Prinzip nicht dem direkten Ertragswert gleichzusetzen ist. Dieses Urteil des Hohen Rates ist richtig. Wesentlich nAmlich ist, daB der Teilwert eines Einzelaktivums aus der Perspektive heraus betrachtet wird, daB dieses Gut Teil des gesamten Unternehmens ist. Der Ertrag bei individueller VerAuBerung eines Gutes ist denn auch fhr die Teilwertbestimmung nicht relevant.
Nach Glanegger15 ist der Teilwert in der Bundesrepublik Deutschland eingefhhrt worden, 'um den wertbestimmenden EinfluB der Betriebszugehl5rigkeit eines Wirtschaftsgutes bei der Gewinnermittlung berhcksichtigen zu
Der deutsche Begriff `Teilwert' gibt dieses VerhAltnis zwischen Unternehmen und Einzelaktivum klar wieder. Es handelt sich beim Teilwert nAmlich um eine Art Teilung, das heiBt, daB die Bewertung des Aktivums in einer Situation stattfinden soli, in der es Teil eines Ganzen (des Unternehmens) ist. Im NiederlAndischen wAre denn auch `deelwaarde' eine adAquatere Wiedergabe dieses Prinzips als der heute geilende Begriff 'bedrijfswaarde' (= Betriebswert).
AuBerdem steht der direkte Ertragswert eines Einzelaktivums in keiner Beziehung zu den Ergebnissen der Betriebsfhhrung des Unternehmens. Er ist eine autonome Grae, die sich mit der Zeit auf eine vhllig eigene Weise entwickelt hat, und dieser Wertbegriff spielt denn auch mit Recht keine Rolle bei der Bestimmung des steuerlichen Ergebnisses.
Andererseits soli das Aktivum sehr wohl auf individueller Basis bewertet werden (in der deutschen Gesetzgebung: Prinzip der Einzelbewertung'), was aus betriebswirtschaftlicher Perspektive unhberwindliche Probleme schafft. Auf der Grundlage der oben zitierten Definition soli zunAchst der Ubernahmewert des Unternehmens ermittelt werden. Weil der BewertungsprozeB im Grunde genommen eine subjektive Angelegenheit ist, existiert ein objektiver Wert realiter nicht. Man kann versuchen, eine Bewertungsmethode zu objektivieren (zum Beispiel durch Anwendung der sogenannten DCF-Methode), aber auch in diesem Fall stellt sich heraus, daB die Inputvariablen wiederum zu SubjektivitAt fhhren.
Wenn nun durch die Anwendung mehrerer Bewertungsmethoden (die zu einem Durchschnittswert fhhren) ein mehr oder weniger objektiver Wert des Unternehmens ermittelt worden ist, soli von diesem hbergreifenden Wert her der Wert eines Einzelaktivums bestimmt werden. Betriebswirtschaftlich gesehen bildet ein Komplex von Ghtern, die zusammen ein Produkt erzeugen oder eine Dienstleistung erbringen, in werttechnischem Sinne jedoch ein unkisliches Ganzes. Vom Ganzen kann zwar der indirekte Ertragswert bestimmt werden, aber innerhalb des Ghterkomplexes hat das einzelne Gut keinen Wert. De facto ist die Teilwertbestimmung aus dieser Sicht heraus nur auf der Ebene des Unternehmens mhglich. Im hbrigen gilt das Faktum der Unteilbarkeit des Teilwertes (indirekter Ertragswert) von komplementAr miteinander verbundenen Ghtern.
Dabei geht es nicht so sehr um ein Nicht-Teilenwollen des Teilwertes, sondern vielmehr um ein Nicht-in-der-Lage-Sein. Die Betriebswirtschaftswissenschaft kann denn auch die Anwendung der klassischen Teilwertdefinition des Hohen Rates nicht gewMtrleisten.
Ein Studium der steuerlichen Rechtsprechung der GerichtshUe und des Ho-hen Rates in den Niederlanden macht deutlich, daB die ProzeBparteien in keinem einzigen Fall eine Berechnung des Teilwertes erstellt haben, die der obigen klassischen Teilwertdefinition entspricht. Der iibergroBe Teil der Rechtsprechung bleibt in Beweislastverteilungsfragen stecken. Meistens unterliegt dabei der Steuerpflichtige, denn dieser muB die Rechtsvermutungen widerlegen, daB der Teilwert eines Aktivums dem Kostpreis bzw. Buchwert gleichzusetzen sei und daB dieser beim Kauf eines Aktivums dem dafr bezahlten Preis gleichzusetzen sei (auBer wenn es sich um einen Fehlkauf handelt). Dieser Aspekt des SteuerprozeBrechts schafft dabei den Richtern in Steuersachen das leidige Problem vom Hals, sich inhaltlich mit der Bestimmung des Teilwertes eines Aktivums hefassen zu mussen.
Die Teilwertrechtsprechung in bezug auf Immobilien16 WBt eine andere deutliche Richtung in der Steuerrechtsprechung erkennen, idmlich, daB (auch wenn das Aktivum keine selbsdndige Ertrkge bringt, sondern komplementk mit anderen Aktiva verbunden ist) unter ganz bestimmten Umsdnden der Teilwert eines Aktivums dennoch dem Ertragswert bei privatem Verkauf (direkter Ertragswert) gleich sein kann. Diese Rechtsprechung verlagert die Diskussion fiber den Inhalt und die Bestimmung des Teilwerts eines Aktivums auf die Frage, wann der direkte Ertragswert maBgeblich ist. Die vom Hohen Rat formulierten Kriterien mogen theoretisch sauber sein, tragen aber nicht zu einer Erhellung der Teilwertproblematik bei. In der Praxis werden Steuerpflichtige versuchen, von der klassischen Teilwertdefinition zu abstrahieren, indem sie sich in eine Situation hineinmaniivrieren, in der der direkte Ertragswert fr eine mdgliche Abwertung maBgeblich ist.
Die Diskussion uber Inhalt und Bedeutung des Begriffs `Teilwert' verlagert sich durch die oben angefhrte Teilwertrechtsprechung in bezug auf Immobilien auf Randgebiete der Steuerrechtsfindung.
Auch eine Analyse der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland ergibt keine eindeutige Berechnungsmethode des Teilwertes (was mit der Situation in den Niederlanden tibereinstimmt). Stkker noch, es sieht so aus, als ob die Praxis in den Niederlanden die klassische Teilwertdefinition vóllig ignoriert. So steht bei der Bewertung von Beteiligungen der Ubernahmewert des Unternehmens (zu dessen Vermëgen die Beteiligung gelikt) ganz und gar nicht im Mittelpunkt. Stets wird die Beteiligung an sich bewertet, wobei die Tatsache, ob das 'eigene' Unternehmen Gewinn oder Verlust macht, vffllig unbercksichtigt bleibt.
PRAKTISCHE ANWENDUNG DES BEGRIFFS `TEILWERT': EINE MDGLICHE ALTERNATIVE
Im Hinblick auf eine praktischere Handhabung des Begriffs `Teilwert' verweise ich auf die Diskussion liber die Abwertung eines Aktivums auf eioen niedrigeren Teilwert versus Passivierung des Badwill, d.h. des negativen Geschfftswerts (siehe Kapitel 4, Absatz 22). In Anbetracht der betriebswirtschaftlichen Unteilbarkeit des Wertes komplementk miteinander verbundener Gdter, empfiehlt es sich, den Teilwert — im Sinne des indirekten Ertragswertes — von der Kollektividt heraus zu ermitteln. (Mit anderen Worten: Man bestimme den indirekten Ertragswert des Unternehmens, wobei vorab die selbsdndigen Ertrkge abwerfende Betriebsmittel eliminiert wurden.) AnschlieBend soli dieses Ergebnis mit der Wertdifferenz zwischen Aktiva und Passiva (ohne selbsdndige Ertdge abwerfende Betriebsmittel) laut Steuerbilanz verglichen werden, wobei steuerliche Reserven selbstversdndlich unbercksichtigt bleiben sollen. Eine sich daraus ergebende negative Wertdifferenz soli anschlieBend den Betriebsmitteln zugerechnet werden, und nicht durch Passivierung des Badwill bercksichtigt werden.
Ein Zahlenbeispiel dieser praktischen Handhabungsmethode des Begriffs 'Teilwert' zur Illustration:
Bilanz GmbH X ultimo Jahr y
Fliissige Mittel
100
Aktienkapital
40
Vorrke
50
Gewinnreserven
255
Immobilien
200
GMubiger
180
Maschinen
100
Inventar
25
Insgesamt
475
Insgesamt
475
Fr die Berechnung des indirekten Ertragswertes des Unternehmens Iffinnte meines Erachtens die sogenannte discounted Cashflow-Methode (DCF-Methode) als Grundlage dienen (siehe Kapitel 7, Absatz 5). Diese Verfahrensweise ist gewiB nicht unfehlbar, hat aber als Vorteil, daB dabei im werttechnischen Sinne auf die Zukunft geblickt wird und somit am st kisten der Realidt bei Betriebsbernahmen entspricht. Ein potentielier IUnfer eines Unternehmens zielt nicht so sehr auf das im Unternehmen vorhandene Vermdgen ab, sondern vielmehr auf die in seinen Augen kiinftig zu erzielenden Ertdge.
In der Welt der Steuerpraxis wird schon mal argumentiert, daB die Wertbestimmung des Unternehmens nach der DCF-Methode nur den Ausgangspunkt fdr die Verhandlungen zwischen IUufer und Verldufer bildet. Es ist vorstellbar, daB der Kdufer den DCF-Wert des Unternehmens niemals wird zahlen wollen, weil auf dieser Grundlage nahezu alle knftigen Gewinne dem Verkdufer des Unternehmens zugute kommen. Trotzdem bin ich der Meinung, daB diese Methode ein besserer Gradmesser fijr den Wert eines Unternehmens ist als klassische Bewertungsmethoden, die auf einer Formel von intrinsischem Wert und Rentabilitatswert basieren. AuBerdem kann dem Aspekt des Wichstwertes bei den hiernach noch zu eriirternden Annahmen Rechnung getragen werden.
Bei der DCF-Methode werden keine Gewinne diskontiert wie bei der Rentabilitats- und Goodwillmethode, sondern freie Kassenzuflasse. Probleme entstehen in diesem Zusammenhang insbesondere bei der Bestimmung der zu erwartenden Kassenzuflijsse sowie des zu handhabenden Diskontsatzes. Dies ist gleichsam die Achillesferse der DCF-Methode, denn kleine Anderungen in den genannten Parametern ki5nnen das Ergebnis der Wertbestimmung stark beeinflussen. Trotzdem kommt der auf diese Weise ermittelte Wert meiner Meinung nach der Realitat am nachsten.
Wenn zum Beispiel der Teilwert des ganzen Unternehmens auf der Basis einer Berechnung des indirekten Ertragswertes nach der DCF-methode 150 betragt, ist die Frage relevant, welche Konsequenzen dies fhr die Anrechnung auf die jeweiligen Aktiva hat.
Der Betrag in Hijhe von 150 soll zur Bestimmung des Teilwertes der Aktiva um die Glaubiger in Hijhe von 180 erhijht werden = 330. Daraufhin sollen diese 330 auf die jeweiligen Aktiva angerechnet werden. Wenn in den fliissigen Mitteln keine positiven oder negativen stillen Reserven vorhanden sind, bleiben fr die ijbrigen Aktiva 330 minus 100 = 230. Weiter sollen die Vorrate anhand des Kostpreises oder des niedrigeren Einkaufspreises bewertet werden. Wenn der niedrigere Einkaufswert 30 ergibt, bleiben an Teilwert fijr die diversen Betriebsmittel 230 minus 30 = 200.
Die Anrechnung des Teilwertes auf die verschiedenen Betriebsmittel soli wei-ter, in Ermangelung einer anderen adaquaten Anrechnungsform, auf der Grundlage der Buchwerte erfolgen17.
Teilwert Immobilien 200/325 x 200 = abgerundet 123.
Teilwert Maschinen 100/325 x 200 = aufgerundet 62.
Teilwert Inventar 25/325 x 200 = abgerundet 15.
Der Verlust aus der Abwertung materieller Aktiva auf einen niedrigeren Teilwert betragt somit 325 minus 200 = 125.
Die oben dargestellte Bewertungsmethode von Aktiva will nicht nur den steuerlichen Begriff `Teilwert' zeitgemaB definieren, sondern auch der Praxis nutzen. Es kann nicht behauptet werden, daB von dieser Berechnung eine stark vereinfachende Wirkung ausgeht, auch wenn das Schatzen kijnftiger Kassenzufliisse unsichere Elemente enthAlt. Die Probleme bezglich der Ermittlung des Teilwertes sind damit sicherlich nicht aus der Welt geschafft. En Vorteil ist jedoch, daB auf dieser Grundlage eine einheitlichere Wertbestimmung des Teilwertes (insbesondere im Hinblick auf das schwierige Gebiet der komplementk verbundenen Aktiva) erreicht wird.