Eigendomsvoorbehoud
Einde inhoudsopgave
Eigendomsvoorbehoud (Rechtswetenschappelijke publicaties) 2018/:Zusammenfassung
Eigendomsvoorbehoud (Rechtswetenschappelijke publicaties) 2018/
Zusammenfassung
Documentgegevens:
E.F. Verheul, datum 01-12-2017
- Datum
01-12-2017
- Auteur
E.F. Verheul
- JCDI
JCDI:ADS399662:1
- Vakgebied(en)
Goederenrecht / Algemeen
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Diese Dissertation analysiert die dogmatische Struktur des Eigentumsvorbehalts durch Einordnung dieser Rechtsfigur in das niederländische vermögensrechtliche System. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Verhältnis zwischen dem Eigentumsvorbehalt und dem Verbot einer Sicherungsübertragung nach Artikel 84 Absatz 3 von Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) untersucht worden, mit dem der niederländische Gesetzgeber die Rechtsfigur des Sicherungseigentums unmöglich machen wollte. Daneben sind die Rechtsfolgen des Eigentumsvorbehalts im Rahmen der bedingten Übertragung überprüft worden, insbesondere in Bezug auf die Rechtsstellung des Käufers während der Schwebezeit.
Der niederländische Gesetzgeber hat zwei Argumente für die Daseinsberechtigung des Eigentumsvorbehalts angeführt. Es sei zum einen gerechtfertigt, dass der Verkäufer zunächst Eigentümer bleibt und zum zweiten, dass die anderen Gläubiger des Käufers dadurch nicht auf die verkaufte Sache zugreifen können. Auf diese beiden Argumenten wird im zweiten und dritten Kapitel eingegangen.
Im zweiten Kapitel ist die Funktion des Eigentumsvorbehalts analysiert worden, und es wurde die Frage erörtert, weshalb es gerechtfertigt sei, dass der Verkäufer Volleigentümer bleibt und nicht nur ein Pfandrecht vorbehalten kann. Der niederländischen herrschenden Lehre zufolge steht der Eigentumsvorbehalt im Widerspruch zu dem Verbot der Sicherungsübertragung, weil der Eigentumsvorbehalt den Zahlungsanspruch des Verkäufers sichert und deshalb nur Sicherungsfunktion hat. Im Anschluss an die Rechtfertigung des niederländischen Gesetzgebers ist in dieser Dissertation hingegen dargelegt worden, dass der Eigentumsvorbehalt nicht die Funktion des Pfandrechts oder der Sicherungsübereignung habe, sodass der Eigentumsvorbehalt nicht dem Verbot einer Sicherungsübereignung widerspricht. Der Eigentumsvorbehalt führt zu einer synallagmatischen Verknüpfung der beiderseitigen Leistungspflichten, womit das Zug-um-Zug-Prinzip aufrechterhalten bleibt, obwohl die verkaufte Sache bereits übergeben wird. In dieser Funktion sichert der Eigentumsvorbehalt nicht den Kaufpreisanspruch des Verkäufers, sondern den Rückgewähranspruch des Verkäufers nach Rücktritt vom Kaufvertrag. Damit hat der Eigentumsvorbehalt die Funktion der exceptio non adimpleti contractus, wodurch die Rechte des Verkäufers im Rücktrittsfall gewährleistet werden. Zudem erhält der Eigentumsvorbehalt nur den Status quo aufrecht, sodass der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer keine Stellung verschafft, die er nicht auch schon vor Abschluss des Kaufvertrages hat.
Im dritten Kapitel ist untersucht worden, weshalb diese Vorrangstellung des Vorbehaltsverkäufers vor den übrigen Gläubigern des Käufers auch haftungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Der Grund dafür ist die haftungsrechtliche Neutralität des Eigentumsvorbehalts. Weil die verkaufte Sache ohne die Kreditgewährung durch den Verkäufer nicht in das Vermögen des Käufers gelangt wäre, hätten die übrigen Gläubiger des Käufers auch nicht auf die Sache zugreifen können, da ohne den mit der Kreditgewährung notwendigerweise verbundenen Eigentumsvorbehalt auch die Kreditgewährung unterblieben wäre. Es hat sich gezeigt, dass diese Rechtfertigung für die Vorrangstellung des Verkäufers auch in den anderen untersuchten Rechtsordnungen angeführt wird. Aufgrund dieser Legitimation ist es auch gerechtfertigt, dass der Vorrang des Verkäufers sich gleichfalls auf die wertmäûigen Surrogate für die Vorbehaltssache (verlängerter Eigentumsvorbehalt) erstreckt, wenn und soweit der Vorrang auf den Wert der in diesen Surrogaten verkörperten Vorbehaltssache begrenzt ist. Es handelt sich bei diesen Surrogaten insbesondere um die Wiederverkaufsforderung des Vorbehaltskäufers gegen einen Abnehmer und die nach Verarbeitung der Vorbehaltssache neu entstandene Sache. Dem erweiterten Eigentumsvorbehalt wurde besondere Aufmerksamkeit gewidmet, da der Eigentumsvorbehalt in diesem Fall haftungsrechtlich nicht neutral ist, weil der Verkäufer auch nach Eintritt des Erweiterungsfalles Eigentümer der Sache bleibt. Dennoch lässt sich auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt unter Umständen haftungsrechtlich rechtfertigen, und zwar dann, wenn der Verkäufer ständig derartige Sachen liefert. In dem Fall könnte der Verkäufer ohne die Erweiterung des Eigentumsvorbehalts nämlich nicht nachweisen, welche der verkauften Sachen unbezahlt geblieben sind.
Das vierte Kapitel behandelt die Konstruktion des Eigentumsvorbehalts. Die Struktur des Eigentumsvorbehalts ist zweigliedrig. Mit dem Eigentumsvorbehalt ist nicht nur beabsichtigt, dass der Verkäufer vorerst Eigentümer der Sache bleibt, sondern auch, dass der Käufer mit Bedingungseintritt automatisch Eigentümer wird, sobald er den Kaufpreis begleicht. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Sache oft bedingt übertragen wird. Durch die dingliche Wirkung des Bedingungseintritts ist gewährleistet, dass der Käufer mit Bedingungseintritt auch Eigentümer wird. In diesem Zusammenhang spielt Artikel 91 von Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches eine zentrale Rolle. Weil die Lieferung der Sache nach niederländischem Recht normalerweise Verschaffung des Eigenbesitzes (bezit) erfordert, hat der Gesetzgeber diese Sonderbestimmung für die aufschiebend bedingte Übertragung aufgenommen, weil der Käufer aufgrund der aufschiebend bedingten Übertragung nur Fremdbesitzer (houder) wird. Artikel 91 von Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, der lediglich die Verschaffung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erfordert, ermöglicht es, direkt das Erfordernis einer Lieferung zu erfüllen, wodurch auch direkt eine bedingte Übereignung zustande kommen kann.
In der niederländischen Literatur ist die Konstruktion des Eigentumsvorbehalts umstritten. Ungeklärt ist die Frage, wie die aufschiebende Bedingtheit des Eigentumsübergangs zu erklären ist. Diese Bedingtheit lässt sich durch die Bedingtheit der der Übertragung zugrunde liegenden causa erklären. Die Bedingtheit der causa setzt sich, aufgrund des im niederländischen Recht geltenden Kausalprinzips durch auf die Übertragung, der sie zugrunde liegt. Folglich bewirkt die bedingte causa eine Übertragung unter derselben Bedingung. In einer konsequenten Systematik soll Entsprechendes für eine bedingte Einigung (den sogenannten dinglichen Vertrag) gelten, und zwar in dem Sinne, dass die bedingte Einigung zu einer Übertragung unter derselben Bedingung führt.
Im fünften Kapitel sind die Folgen der Rücknahme der Vorbehaltssache durch den Verkäufer untersucht worden, und zwar insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Rücknahme zu (eventuellem) Fortbestand des Kaufvertrages. Weil der Käufer aufgrund des Kaufvertrages zum Besitz der Vorbehaltssache berechtigt ist, muss der Verkäufer grundsätzlich gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. Es ist durchaus denkbar, dass Verkäufer und Käufer eine abweichende Vereinbarung getroffen haben, sodass auch eine Rücknahme ohne Rücktritt möglich ist. Trotzdem muss auch in einem solchen Fall die endgültige Rücknahme der Kaufsache mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag einhergehen. Dadurch befreit der Verkäufer sich von seiner Eigentumsverschaffungspflicht und entfällt das bedingte Eigentumsrecht des Käufers, wodurch der Verkäufer wieder unbedingter Eigentümer der Vorbehaltssache wird und ungehindert über die Sache verfügen kann. Aus diesen Gründen ist eine Verwertung der Vorbehaltssache unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages, wie im deutschen und österreichischen Recht geschieht, nicht möglich, da die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers weiter bestehen bleiben würde und der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer weiter zur Verfügen halten sollte. Zudem würde der Verkäufer das bedingte Eigentumsrecht des Käufers verletzen. Zum Schluss sind die Ansprüche des Verkäufers nach Verjährung der Kaufpreisforderung untersucht worden. In dem Zusammenhang ist dargelegt, dass die Rechtsfolgen im niederländischen Recht, und zwar der Eigentumserwerb des Käufers, nicht zu rechtfertigen sind, weil diese Konsequenz gegen das Zug-um-Zug-Prinzip verstöût und den nicht zahlenden Käufer belohnt. Überzeugender ist die Lösung des deutschen Rechts, in dem der Verkäufer auch nach Verjährung der Kaufpreisforderung vom Vertrag zurücktreten kann und die Kaufsache zurückfordern kann.
Im sechsten Kapitel steht der erweiterte Eigentumsvorbehalt im Mittelpunkt. Ein solcher Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der gleichzeitigen Bezahlung anderer Forderungen übertragen wird. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt führt damit zu einem künstlichen Synallagma, weil ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Leistungen geschaffen wird, die normalerweise nicht gegenüber einander stehen. Dies zeigt sich zum Beispiel dadurch, dass der Verkäufer auch vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn der Käufer nur andere Forderungen als die Kaufpreisforderung nicht beglichen hat, sodass er die Kaufsache zurücknehmen kann. Auch die Vereinbarung eines (echten oder unechten) Kontokorrentvorbehalts ist möglich, wodurch der Verkäufer auch Eigentümer der Sache bleibt, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Forderungen bestehen, in der Zukunft jedoch neue Forderungen entstehen können. In dem Artikel 92 Absatz 2 von Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches hat der niederländische Gesetzgeber diese Möglichkeit allerdings auf Forderungen mit einem Sachzusammenhang mit dem Kaufvertrag beschränkt.
Das siebte Kapitel behandelt einige häufig vorkommende Situationen, in der der Verkäufer sein Vorbehaltseigentum während der Schwebezeit verlieren kann. Es handelt sich dabei an erster Stelle um Verarbeitung, Wiederverkauf und Verbindung mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache. Es hat sich gezeigt, dass sich der Eigentumsverlust des Verkäufers in diesen Fällen durch die Normzwecke, die diesen Rechtsfiguren zugrunde liegen, rechtfertigen lässt. So kann der Eigentumsverlust im Verarbeitungsfall dadurch gerechtfertigt werden, dass der Eigentumserwerb der neuen Sache durch den Verkäufer im Widerspruch zum Verbot einer Sicherungsübertragung stehen würde, da der Verkäufer in Hinblick auf die neue Sache nur ein Sicherungsinteresse hat. Die damit verbundene Neuverteilung des in der Vorbehaltssache verkörperten Werts lässt sich hingegen nicht rechtfertigen. Deswegen wurde eine Privilegierung des Verkäufers befürwortet und vorgeschlagen, einem zugunsten des Verkäufers begründeten Pfandrecht an der neuen Sache oder der Wiederverkaufsforderung einen höheren Rang zuzusprechen (Vorrang des verlängerten Eigentumsvorbehalts in Form eines Pfandrechts wegen des Funktionswandels des Eigentumsvorbehalts nach Verlängerung).
Im achten Kapitel ist die Rechtsstellung des Käufers während der Schwebezeit untersucht worden. Ausgangspunkt war dabei die Erklärung für die dingliche Wirkung des Bedingungseintritts. Diese dingliche Wirkung ist nach niederländischem Recht dadurch gewährleistet, dass der Käufer aufgrund der bedingten Übertragung sofort ein aufschiebend bedingtes Eigentumsrecht erwirbt. Dieses aufschiebend bedingte Eigentumsrecht ist vom Eigentumsrecht des Verkäufers abgespaltet, der dadurch nur noch auflösend bedingter Eigentümer ist. Da der Verkäufer nur noch auflösend bedingter Eigentümer ist, kann er während der Schwebezeit nicht zulasten des Käufers über die Sache verfügen. Weil das Eigentumsrecht des Käufers aufschiebend bedingt ist, sind die Befugnisse des Eigentümers während der Schwebezeit mit dem Eigentumsrecht des Verkäufers verbunden. Dennoch hat der Käufer aufgrund der Vorwirkungen der bedingten Übereignung jedoch bereits während der Schwebezeit schon einige Befugnisse, mit denen der Käufer den Eigentumserwerb bei Bedingungseintritt sicherstellen kann. Auûerdem kann er schon während der Schwebezeit über sein bedingtes Eigentumsrecht verfügen, und zwar insbesondere durch Verpfändung dieses Rechts. Der Kausalabhängigkeit des bedingten Eigentumsrechts ist in diesem Zusammenhang besondere Aufmerksamkeit gewidmet, da diese Abhängigkeit das aufschiebend bedingte Eigentumsrecht in vielfacher Hinsicht prägt. Eine wichtige Konsequenz dieser Kausalabhängigkeit ist, dass ein Dritterwerber des aufschiebend bedingten Eigentumsrechts gewisse Auswirkungen auf das bedingte Eigentumsrecht hinnehmen muss, und zwar insbesondere den Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Verkäufer.
Das neunte Kapitel erörtert den Eigentumsvorbehalt bei drittfinanziertem Kauf. Nicht selten ist der Verkäufer nicht in der Lage oder nicht gewillt, die Anschaffung der verkauften Sache zu finanzieren, sodass ein Dritter die Anschaffungsfinanzierung gewährt oder übernimmt. Häufig tritt die Situation ein, in der der Verkäufer die Kaufpreisforderung abtritt und dem Dritten gleichzeitig die Vorbehaltssache überträgt. Eine solche Übertragung ist notwendig, weil der Vorbehaltseigentum kein Nebenrecht ist. Sie steht nicht im Widerspruch zum Verbot der Sicherungsübertragung nach niederländischem Recht, weil der Eigentumsvorbehalt durch die Übertragung auf den Dritten keinen Bedeutungswandel erfährt. Der Eigentumsvorbehalt sichert immer noch lediglich den Rückgewähranspruch im Rücktrittsfall. Anschlieûend wurden die Rechtsfolgen dieser Übertragung untersucht, und zwar insbesondere in Bezug auf die Rechte des Käufers. Obwohl der Dritte, dem der Verkäufer die Vorbehaltssache überträgt, normalerweise nicht in den Kaufvertrag eintritt, hat der Käufer auch dem Dritten gegenüber ein Recht zum Besitz, weil das Recht zum Besitz nicht nur auf dem Kaufvertrag beruht, sondern auch aus dem aufschiebend bedingten Eigentumsrecht des Käufers hervorgeht, das dinglichen Charakter hat. Demzufolge kann der Dritte die Kaufsache nur zurücknehmen, nachdem er das bedingte Eigentumsrecht durch Rücktritt vom Vertrag zerbricht. Da der Dritte nicht Partei des Kaufvertrages ist, kann nur der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Verkäufer dem Dritten auch das Rücktrittsrecht übertragen hat.