Cross-border Enforcement of Listed Companies' Duties to Inform
Einde inhoudsopgave
Cross-border Enforcement of Listed Companies' Duties to Inform (IVOR nr. 87) 2012/:Zusammenfassung (summary in German)
Cross-border Enforcement of Listed Companies' Duties to Inform (IVOR nr. 87) 2012/
Zusammenfassung (summary in German)
Documentgegevens:
mr.drs. T.M.C. Arons, datum 07-05-2012
- Datum
07-05-2012
- Auteur
mr.drs. T.M.C. Arons
- JCDI
JCDI:ADS368481:1
- Vakgebied(en)
Ondernemingsrecht (V)
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Teil 1: Eine rechtsvergleichende Untersuchung der Prospekthaftung nach niederländischem, französischem, deutschem und englischem Recht
Auf der Grundlage dieser rechtsvergleichenden Studie der Prospekthaftungsregelungen lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die meisten Rechtsordnungen die gleichen Anforderungen an die Haftungsstellung der für den Prospektinhalt Verantwortlichen stellen, wenn Anleger Verluste erlitten haben. Die Hauptunterschiede zwischen diesen Regelungen bestehen im Umfang des Kreises der Prospektverantwortlichen und in der Behandlung der Beweislast.
Verantwortliche für den Prospektinhalt
In allen Rechtsordnungen trägt der Emittent die primäre Verantwortung für den Inhalt des Prospekts. In einigen Rechtsordnungen haften die Vorstands- bzw. Die Aufsichtsratsmitglieder des Emittenten für den Prospektinhalt, da sie als Seine Vertreter den Inhalt des Prospekts bestimmen und somit die Verantwortung für den Prospekt übernehmen. Nach niederländischem Recht haften die Vorstandsbzw. Aufsichtsratsmitglieder im Prinzip nicht. Allerdings können sie unter bestimmten Umständen persönlich für einen irreführenden Prospekt haftbar gemacht werden. Weiß ein Vorstands- oder ein Aufsichtsratsmitglied um die irreführenden Angaben im Prospekt und unternimmt er keinen Versuch, deren Veröffentlichung zu verhindern, kann er aufgrund der allgemeinen Haftungsregelung wegen einer unerlaubten Handlung in Artikel 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (“BW”) haftbar gemacht werden. Nach deutschem Recht haften Vorstandsmitglieder nach § 44 Börsengesetz nur dann, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission haben, beispielsweise beim Veräußerungsangebot von Beteiligungen am Emittenten beim Börsengang. Die jüngste Rechtsprechung des französischen obersten Gerichts in Zivilsachen (Cour de cassation) tendiert zu einem flexibleren Ansatz in der Frage der persönlichen Haftung von Vorstandmitgliedern gemäß Artikel L. 225-251 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce), als dies in der Vergangenheit der Fall war. In der Sache Gaudriot, in der es um die persönliche Haftung von Vorstandmitgliedern gegenüber den Aktionären für deren persönliche Verluste ging, urteilte dieses Gericht, es sei nicht (mehr länger) erforderlich, dass sich die Vorstandsmitglieder bewusst rechtswidrig verhalten hätten und dass dieses Verhalten so schwerwiegend gewesen sein müsse, dass es als ein Verhalten außerhalb der normalen Ausübung ihrer Befugnisse zu gelten habe. Aus diesem Urteil lässt sich ableiten, dass der Aktionär, der Schadensersatz fordert, neben dem üblichen Nachweis der persönlichen Haftung lediglich zu beweisen hat, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Der Cour da cassation entschied auch, dass die Verluste eines Aktionärs durch den Erwerb von Wertpapieren aufgrund irreführender Angaben im Jahresabschluss des Emittenten von Verlusten zu unterscheiden sein, die der Emittent selbst möglicherweise dadurch erleidet. Nach englischem Recht haften Vorstandsmitglieder für den Prospekt aufgrund einer besonderen Bestimmung in den Prospektvorschriften der Financial Services Authority (FSA Prospectus Rules). Diese Bestimmung definiert Vorstandsmitglieder als Personen, die für den Prospekt verantwortlich sind. Gemäß Artikel 90 des Financial Services and Markets Act 2000 (,,FSMA 2000”) können Anleger die Prospektverantwortlichen für ihnen entstandenen Schaden haftbar machen. Im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung des Konsortialführers bzw. Der anderen Konsortialbanken gibt es einen großen Unterschied zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen. Nach niederländischem Recht können diese Institutionen für die Verluste der Anleger haftbar gemacht werden, wenn es sich bei diesen Anlegern um Verbraucher handelt. Verbraucher können ihre Forderungen auf die Regelung der unlauteren Geschäftspraktiken im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch basieren, was für sie den Vorteil der Beweislastumkehr mit sich bringt. Nach deutschem Recht haften der Konsortialführer bzw. die anderen Konsortialbanken im Rahmen der besonderen Haftungsregelung in § 44 Börsengesetz. Wegen der intensiven Rolle, die sie in der Regel bei der Prospekterstellung spielen, haften sie als diejenigen, “die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben” im Sinne von § 44. Obwohl es in Frankreich keine Rechtsprechung in der Frage der Haftung von Konsortialführern bzw. der anderen Konsortialbanken vorliegt, wirft das französische Haftungsrecht keine Hindernisse für Anleger auf, die aufgrund der allgemeinen außervertraglichen Haftungsregelung in Artikel 1382 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Code civil) Schadenersatz von ihnen fordern. Nach englischem Recht ist es nicht sicher, ob der Konsortialführer bzw. die anderen Konsortialbanken aufgrund von Artikel 90 FSMA 2000 oder aufgrund der allgemeinrechtlichen Ansprüche wegen Fahrlässigkeit (common law tort of negligence) haften. Diese Unsicherheit ist entstanden, weil die FSA-Prospektvorschriften besagen, dass Personen, die in der Ausübung ihres Berufes lediglich Beratungsleistungen erbringen, nicht haften. Wegen seiner in der Regel intensiven Rolle bei der Prospekterstellung ist es unwahrscheinlich, dass die Tätigkeit des Konsortialführers ,,lediglich als Beratungsleistung” qualifiziert werden kann. Somit kann eine Prospekthaftung des Konsortialführers nicht ausgeschlossen werden.
Beweislast
Die verschiedenen Beweislastregelungen zeichnen durch eine große Vielfalt aus: Kennen das englische und französische Recht keinerlei gesetzliche Vermutungen für irgendeine Prospekthaftungsvoraussetzung, so sieht das niederländische Recht eine doppelte Umkehrung der Beweislast in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens vor, wenn unlautere Geschäftspraktiken durch die Verletzungderöffentlich-rechtlichenProspektinformationspflicht sowie eine Zurechnungsfähigkeit des Schadens vorliegen. Das deutsche Recht geht von einer gesetzlichen Vermutung der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität aus. Dabei ist jedoch anzumerken, dass diese Vielfalt nur auf formellen (gesetzlichen) Unterschieden beruht. Tatsächlich kann jedoch die schwierige Beweisführung für die unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen erleichtert werden.
Gemeinsame Haftungsanforderungen
Die folgenden Haftungsvoraussetzungen werden in allen Rechtsordnungen gestellt:
Rechtswidriges Verhalten des Beklagten aufgrund eines Verstoßes gegen eine gesetzliche Vorschrift, die die Veröffentlichung eines irreführenden Prospekts verbietet, oder aufgrund der Verletzung einer allgemeinen Sorgfaltspflicht im gesellschaftlichen Verkehr. Außerdem muss dieses Verhalten von ihm zuzurechnen sein.
Der Anleger muss einen Verlust erlitten haben.
Haftungsbegründende Kausalität (condicio sine qua non, factual causation, reliance): Der Anleger muss beweisen, dass seine Anlageentscheidung aufgrund des irreführenden Prospekts erfolgte; er muss sich auf die Informationen im Prospekt verlassen haben.
Die Art des Schadens, für den Ersatz gefordert wird, muss vom Beklagten zuzurechnen sein, das heißt, es muss sich um einen Verlustposten handeln, für den der Beklagte verantwortlich ist (causation in law, remoteness).
Die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen zeigen sich in der relativen Gewichtung jeder dieser Voraussetzungen. Alle Rechtsordnungen stellen das rechtswidrige Verhalten der Verantwortlichen klar, wenn der Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, die der EU-Prospektrichtlinie 2003 widersprechen. Ferner setzen alle Rechtsordnungen voraus, dass der Investor einen tatsächlichen Verlust seiner Kapitalanlage erlitten haben muss. Die tatsächlichen Unterschiede zwischen den Rechtssystemen liegen bei der Kausalitätsanforderung. Die niederländische, deutsche und englische Rechtsordnung stellen strenge Anforderungen an diese Kausalität: Der Anleger muss sich bei seiner Anlageentscheidung tatsächlich auf die Informationen im Prospekt verlassen haben. Im Prinzip muss der Anleger nachweisen, dass er den Prospekt tatsächlich gelesen hat. Allerdings kennen das niederländische und das deutsche Rechtssystem eine de facto und eine de jure Beweislastumkehr. Das oberste Zivilgericht der Niederlande (Hoge Raad, HR) urteilte im World- Online-Fall, in dem das Gericht über den irreführenden Charakter des Prospekts zu entscheiden hatte, dass in den Folgeverfahren, in denen nachrangige Gerichte den Anspruch auf Schadensersatz zu beurteilen haben würden, im Prinzip ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem irreführenden Prospekt und der Anlageentscheidung vorbehaltlich des Gegenbeweises feststehe(de facto Beweislastumkehr). Wenn das Gericht feststellt, dass der Prospekt irreführend war und der Beklagte für seine Herausgabe und Verbreitung verantwortlich war, muss der Beklagte aufgrund von § 45 Börsengesetz zur Vermeidung seiner Haftung beweisen, dass der Anleger seine Anlageentscheidung nicht auf der Grundlagedes Prospekts getroffen hat. Wie bereits gesagt, kennt das englische Recht keine Beweislastumkehr; der Anleger muss die haftungsbegründende Kausalität (reliance) beweisen. Auch das französische Recht sieht keine Beweislastumkehr vor. Wenn der Anleger beweisen kann, dass er sich tatsächlich auf die Informationen im Prospekt verlassen hat, wird er voll und ganz entschädigt, d.h. ihm wird die Differenz zwischen dem Kaufpreis der Wertpapiere und ihrem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt des Kaufs ersetzt. Im Eurodirect-Marketing-Fall konnte der Kläger nachweisen, dass er sich tatsächlich auf die Informationen verlassen hatte, weil er den Emittenten persönlich um Zusendung bestimmter Geschäftsinformationen gebeten hatte. In den Fällen, in denen der Investor dies nicht beweisen kann - wie dies in den meisten Fällen der Veröffentlichung von irreführenden Informationen der Fall sein dürfte -, wenden französische Gerichte die Lehre vom Chancenverlust an. Anleger können dann den kausalen Zusammenhang zwischen dem irreführenden Prospekt und der Tatsache beweisen, dass ihnen die Chance auf eine fundiertere Anlageentscheidung mit möglicherweise rentablerem Ergebnis vorenthalten wurde. Die Kausalität zwischen dem Chancenverlust und den irreführenden Informationen macht es nicht erforderlich, dass der Anleger sich tatsächlich auf den Inhalt des Prospekts verlassen hat, weil die Grundlage der Anforderung eine andere ist. Im Fall Eurodirect Marketing verlangte der Anleger Schadenersatz für die Verluste, die er infolge seiner Kaufentscheidung aufgrund irreführender Angaben erlitten hatte. Deshalb musste er auch beweisen, dass er sich tatsächlich auf diese Informationen verlassen hatte. Wenn der Anleger Schadenersatz für die Verluste verlangt, die er aufgrund der ihm entgangenen Chance auf eine fundierte, möglicherweise rentablere Anlageentscheidung erlitten hat, behauptet der Anleger nicht, dass er sich tatsächlich auf die spezifischen Informationen im Prospekt verlassen habe. Somit braucht er dieses Vertrauen auch nicht nachzuweisen. Wegen der inhärenten Ungewissheit bezüglich der höheren Rentabilität einer alternativen Anlage billigen französische Gerichte dem Anleger nur einen Teil des ihm entstandenen Gesamtschadens zu, und zwar im Verhältnis zum Umfang des Chancenverlusts. Die Frage ob der Beklagte für den spezifischen Verlust, für den ein Schadenersatz gefordert wird, verantwortlich ist (causation in law, remoteness), stellt sich weder in der französischen noch in der niederländischen Rechtsordnung. Denn beide Rechtsordnungen gründen sich auf das Prinzip der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (restitutio in integrum): Alle Verluste des Klägers, die ursächlich mit dem unrechtmäßigen Verhalten des Beklagten zusammenhängen, sind erstattungsfähig. Nach deutschem Recht kommt es darauf an, auf welcher Grundlage die Schadenersatzforderung beruht. Ein Anleger hat mehrere Optionen. So kann er seine Investitionssumme zurückfordern. Beruft er sich bei seiner Forderung auf § 44 Börsengesetz, kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass er die Wertpapier innerhalb von sechs Monaten nach Erstausgabe der Wertpapiere in einem regulierten Markt erworben hat. Wurden die Aktien nicht an einem regulierten Markt erworben, kann der zuerkannte Schadenersatz nur auf einer begrenzten Schadensart, dem Vertrauensschaden, basieren. Nach englischem Recht ist ein Schadenersatz nur dann möglich, wenn neben einer faktischen Kausalität (condicio sine quanon) zwischen einem bestimmten Schaden und dem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten auch der dem Kläger entstandene Schaden nicht zu sehr von den angemessenen Erwartungen des Beklagtenabweicht (remote). Die Verluste müssen eine für den Beklagten vorhersehbare Folge (foreseeable consequence) seines (rechtswidrigen) Verhaltens gewesen sein. Anders als die faktische Kausalitätsfrage wird die Frage der Vorhersehbarkeit nicht auf empirisch-wissenschaftliche Weise beantwortet, sondern spielen Überlegungen allgemeinen Interesses eine Rolle, ob bestimmte Verluste als vorhersehbar oder als unvorhersehbar zu bewerten sind. Die Vorhersehbarkeitsfrage ist eng mit der Frage verbunden, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Sorgfaltspflicht (duty of care) hatte. Eine solche Sorgfaltspflicht ist erforderlich, um die Haftung aufgrund der allgemeinen deliktischen Haftung für Fahrlässigkeit im Common Law zu begründen. Der Caparo-Test, der vom ehemaligen englischen obersten Zivilgericht (House of Lords) entwickelt wurde, verlangt für eine solche Sorgfaltspflicht unter anderem die Vorhersehbarkeit des Schadens. Im Caparo-Fall wurde entschieden, dass ein Abschlussprüfer keine Sorgfaltspflicht gegenüber den Erwerbern von Aktien der von ihm geprüften Gesellschaft schuldet, weil ihre Verluste vom Prüfer nicht vorhersehbar gewesen seien und sie daher keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Abschlussprüfer hätten.
Schlussfolgerung Teil I
Das niederländische, französische, deutsche und englische Recht kennen die folgenden drei gemeinsamen Prospekthaftungsvoraussetzungen: pflichtwidriges Verhalten des Beklagten, ein irreführender Prospekt und eine Kausalität zwischen dem Prospektinhalt und der Anlageentscheidung. Allerdings weichen die genauen Inhalte dieser Anforderungen erheblich voneinander ab. Auch der Umfang des Kreises der Prospektverantwortlichen und die Regeln für die Beweislastumkehr weisen große Unterschiede auf. Diese entscheidenden Unterschiede zwischen den privat-rechtlichen Prospekthaftungsregelungen erschweren die Aufgabe der Gerichte bei ihrer Entscheidung über gemeinsame Prospekthaftungsfragen in (grenzüberschreitenden, EU-weiten) kollektiven Verfahren, weil diese Gerichte verpflichtet sein können, mehrere Haftungsregeln anzuwenden.
Teil II: Kollektive Verfahren: Anwendung der Rom-II- und der Brüssel-I-Verordnung
In vielen Fällen von Massenschäden sind einzelne Anleger wegen der hohen Prozessrisiken und Prozesskosten bei einem relativ geringen Verlust häufig nicht geneigt, von den Prospektverantwortlichen Schadenersatz zu verlangen. Deshalb werden sich Anleger oder Anlegervereine kollektiver Verfahren bedienen wollen, in denen über gemeinsame Rechtsfragen in einem einzigen Verfahren entschieden wird. Bei Massenschäden liegtes auch im Interesseder Justiz und des Steuerzahlers, dass solche Rechtsfragen gemeinsam verhandelt werden, weil damit Zeit und Geld gespart werden kann. Aus diesen Gründen haben einige Staaten, wie etwa Deutschland, kollektive Verfahren eingeführt. Diese Verfahren eignen sich insbesondere für Streitsachen über Wertpapiere, weil sich diese Fälle durch ein hohes Maß an Gemeinsamkeit auszeichnen. Mit der starken Liberalisierung der Kapitalmärkte in den letzten Jahrzehnten hat die Bedeutung des internationalen Privatrechts in Streitsachen über Wertpapiere zugenommen. Eine weniger glückliche Kollisionsnorm bei der Prospekthaftung verhindert ein effektives und effizientes kollektives Verfahren. Aufgrund dererheblichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Prospekthaftungsregelungen ist es für Gerichte schier unmöglich, über gemeinsame Rechtsprobleme zu urteilen, wenn verschiedene Rechtsordnungen anzuwenden sind. Ein weiteres potenzielles Hindernis für ein wirksames grenzüberschreitendes, EU-weites kollektives Verfahren ist das Fehlen einer Zuständigkeitsbestimmung bei kollektiven Verfahren in der Brüssel-IVerordnung. Ferner wird ein effektives Kollektivverfahren durch das (mögliche) Fehlen einer Bindungswirkung von Urteilen behindert, sodass die Parteien nochmals ein Verfahren über Fragen anstrengen können, die in einem kollektiven Verfahren bereits abschließend entschieden wurden. Diese Nachteile gelten insbesondere für kollektive Verfahren, die auf einem Opt-out-Modell beruhen, wie etwa das niederländische Verfahren im Rahmen des Gesetzes über die kollektive Erledigung von Massenschäden (Wet Collectieve Afwikkeling Massaschade, WCAM). Das Oberlandesgericht Amsterdam (Gerechtshof Amsterdam) ist in einer Reihe von Beschlüssen ausführlich auf die internationale Zuständigkeit aufgrund der Brüssel-I-Verordnung eingegangen, einen Vergleich für alle in der Europäischen Union ansässigen Geschädigten für bindend zu erklären.
Das auf Prospekthaftungsansprüche anzuwendende Recht
Im internationalen Privatrecht ist das Anknüpfungsmoment das Merkmal, mit dem die Verbindung zwischen einem Streitgegenstand und dem anwendbaren Recht geschaffen wird. Die Rom-II-Verordnung legt fest, dass auf ein außervertragliches Schuldverhältnis das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt (lex loci damni). Entsprechend der Absicht des europäischen Gesetzgebers muss sich die Auslegung des Begriffs ,,Ort, an dem das Ereignis eingetreten ist, auf dem der Schaden beruht” bei Anwendung der Rom-II-Verordnung im Einklang mit der Auslegung zur Anwendung der Brüssel-I-Verordnung befinden. Das Anknüpfungsmoment in Prospekthaftungsfällen lässt sich analog aus der Auslegung von Artikel 5(3) der Brüssel-I-Verordnung durch den Europäischen Gerichtshof (,,EuGH”) im Fall Kronhofer ableiten. Dieser Artikel bezieht sich auf die gerichtliche Zuständigkeit gemäß der Auslegung des EuGH in der Sache Bier v Mines de Potasse und ermöglicht es den Klägern, ihre Forderung aufgrund einer unerlaubten Handlung einem Gericht des Ortes vorzulegen, an sich dem die schadensursächliche Tatsache zugetragen hat. Im Fall Kronhofer hat der EuGH geurteilt, dass die Anleger ihre Forderung dem Gericht an dem Ort vorlegen müssen, an dem sie ihr Anlagekonto halten, da dies der Ort sei, wo der (rein wirtschaftliche) Schaden entstanden sei, und damit der Ort, an dem sich die schadensursächliche Tatsache zugetragen habe. Somit ist der Ort, an dem das Anlagekonto geführt wird, das Anknüpfungsmoment. Gegen dieses Anknüpfungsmoment können mehrere Einwände erhoben werden: die Ungleichbehandlung von Anlegern, die Behinderung von kollektiven Verfahren und die mögliche Divergenz zwischen den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten öffentlich-rechtlichen Prospektnormen und den anzuwendenden privatrechtlichen Prospekthaftungsnormen. Die öffentlichrechtlichen Prospektnormen des Herkunftsmitgliedstaats bestimmen den Inhalt des Prospekts. Außerdem fallen die Prospektgenehmigung und die Anwendung der geltenden Prospektnormen in die ausschließliche Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaates (,,Herkunftslandprinzip”). Das Herkunftsland ist, mit wenigen Ausnahmen, der Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Satzungssitz hat. Angesichts des internationalen Hintergrunds der Anleger kann ein Emittent, dessen Prospekt den öffentlich-rechtlichen Informationserfordernissen der zuständigen Behörde im Herkunftsland genügt, mit abweichenden Informationspflichten in Bezug auf privatrechtliche Haftungsansprüche konfrontiert werden. Um die vorstehenden Einwände auszuräumen, müssen die Anknüpfungsmomente der öffentlich-rechtlichen Prospektnormen und der privatrechtlichen Prospekthaftungsklage die gleichen sein. Der Satzungssitz des Emittenten muss auch das Anknüpfungsmoment für die anzuwendende privatrechtliche Prospekthaftungsrechtsordnung sein. Diese Konvergenz der anwendbaren öffentlich- und privatrechtlichen Prospektnormen kann erreicht werden, indem im Änderungsvorschlag, den die Europäische Kommission im Rahmen des Überprüfungsberichts der Rom-II-Verordnung spätestens im August 2011 vorgelegt haben muss, eine spezifische Kollisionsnorm für den Fall irreführender Unternehmensangaben aufgenommen wird.
Zuständigkeit in kollektiven Verfahren
Eine der Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden, EU-weiten kollektiven Verfahren ist das Fehlen einer jeglichen Regelung für solche Verfahren in der Brüssel-I-Verordnung. Dennoch hat der Amsterdamer Gerechtshof im Shell-Fall Artikel 2 über die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Beklagten und Artikel 6 über Klagen mit einer engen Beziehung angewandt und den Vergleich für alle Anleger mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als verbindlich erklärt. Das Gericht qualifizierte die Betroffenen als Beklagte im Sinne von Artikel 2. Anschließend erklärte es sich auch für die Betroffenen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten für zuständig und begründete dies mit den engen Beziehungen zu den Forderungen der Betroffenen mit Wohnsitz in den Niederlanden. Durch diese flexible Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung hat das Amsterdamer Gericht eine (mehr oder weniger) EU-weite Zuständigkeit geschaffen, Vergleiche für alle Betroffenen mit Wohnsitz in der Europäischen Union als verbindlich zu erklären. Es wäre wünschenswert, eine Bestimmung zur Zuständigkeit in kollektiven Verfahren und in Vergleichsverfahren in die Brüssel-I-Verordnung aufzunehmen. Es ist bedauerlich, dass der von der Europäischen Kommission eingereichte Änderungsvorschlag keinerlei entsprechende Regelung enthält. Nach meinem Dafürhalten müsste die Brüssel-IVerordnung eine Regelung enthalten, wonach die ausschließliche Zuständigkeit in kollektiven Verfahren bei den Gerichten des Mitgliedsstaates liegt, in dem der Beklagte seinen Satzungssitz hat. Ferner wäre eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates am Wohnsitz des vermeintlich rechtswidrig Handelnden die beste Lösung in Verfahren, bei denen ein Vergleich von einem Gericht für kollektiv verbindlich erklärt wird.
Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in kollektiven Verfahren
Gerichtsentscheidungen im Sinne von Artikel 32 Brüssel-I-Verordnung müssen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Brüssel-I-Verordnung in der gesamten Europäischen Union anerkannt werden und Rechtskraft haben. Rechtskraft hat sowohl eine positive wie auch eine negative Bindungswirkung. Die positive Bindungswirkung bedeutet, dass ein Endurteil, in dem die Rechte und Pflichten der streitenden Parteien festgelegt sind und gegen das keine Rechtsmittel mehr offenstehen, rechtskräftig geworden ist. Die negative Bindungswirkung verhindert, dass über einen bereits entschiedenen Streitgegenstand erneut verhandelt und entschieden wird. Die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung und Zuerkennung der Bindungswirkung aufgrund der Brüssel-I-Verordnung hat zur Folge, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung gefällt wurde, die Bindungswirkung des Gerichtsstands bestimmt. Die Rechtskraft verhindert, dass die Parteien wieder dieselbe Forderung vor Gericht bringen. Entscheidungen, die aufgrund der Brüssel-I-Verordnung anerkannt sind, können auch einen sogenannten “issue preclusive effect” haben, d.h. wenn ein Gericht nach Prüfung eines Streitfalles in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zu einem Urteil kommt, ist eine erneute Verhandlung über Tatsachen oder Rechtsfragen in einem anderen Verfahren unzulässig.
Bindungswirkung von Urteilen in kollektiven Verfahren nach einzelstaatlichem Recht
Die Die einzelstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Bindungswirkung von Urteilen in kollektiven Verfahren zeichnen sich durch erhebliche Unterschiede aus. Es gibt zwei grundlegende Modelle kollektiver Verfahren. Zum einen gibt es ein kollektives Verfahren mit einem Vertreterkläger, der das Gericht um ein Feststellungsurteil ersucht. Anschließend können im Fall eines positiven Urteils über eine der Haftungsvoraussetzungen individuell eingelegte Entschädigungsklagen folgen. Zum anderen gibt es ein kollektives Verfahren, bei dem die einzelnen Anleger ihre jeweiligen Schadensersatzansprüche anhängig machen und das Gericht beschließt eine Aussetzung dieses Verfahrens, sodass ein anderes Gericht angerufen werden kann, um über die gemeinsamen Fragen und Probleme zu urteilen. Ist ein solches Urteil ergangen, werden die Individualverfahren wieder aufgenommen. Das niederländische kollektive Verfahren nach Artikel 3:305 BW ist ein Beispiel für das erste Modell. Eine Anlegerverein ersucht das Gericht um die Feststellung, dass der Prospekt irreführend für die Anleger war. Die Gerichte in den nachfolgenden individuell angestrengten Entschädigungsverfahren sind jedoch grundsätzlich nicht an das Urteil über den irreführenden Prospektinhalt im kollektiven Verfahren gebunden. Der Grund dafür ist die subjektive Rechtskraftwirkung, d.h. das rechtskräftige Urteil wirkt nur für und gegen die beteiligten Parteien. Im kollektiven Verfahren sind der Anlegerverein und der oder die Beklagten die Prozessparteien, während in den anderen Verfahren die individuellen Anleger und der oder die Beklagten die Prozessparteien sind. Das deutsche Kapitalanlegermusterverfahren (Kapitalmarktanleger-Musterverfahrensgesetz, KapMuG) ist ein Beispiel für das zweite Modell. Wenn mindestens 10 Anleger ein Schadensersatzverfahren, in dem gemeinsame Fragen und Gegenstände behandelt werden, anstrengen, kann das Landgericht dieses Verfahren aussetzen und die gemeinsamen Rechtsfragen für einen Musterentscheid an das Oberlandesgericht (“OLG”) verweisen. § 16 KapMuG ist die Grundlage für die Rechtskraft der Entscheidungen über die gemeinsamen Rechtsfragen. Im englischen Gruppenklageverfahren (,,Group Litigation Order, GLO”) wählt das Gericht ein oder mehrere Ansprüche für eine vollständige Behandlung aus; die anderen Verfahren, in denen sich dieselben Rechtsfragen stellen, werden ausgesetzt. Das Gericht bestimmt auch den Umfang der Rechtskraft seines Urteils im ausgewählten Musteranspruch. Dabei ist anzumerken, dass das englische Zivilprozessrecht Gerichten bei der Behandlung von kollektiven Verfahren eine große Autonomie zugesteht.
Grenzüberschreitende, EU-weite Bindungswirkung von Urteilen in kollektiven Verfahren
Die grenzüberschreitende, EU-weite Bindungswirkung von Entscheidungen in einzelstaatlichen kollektiven Verfahren hängt davon ab, ob es sich dabei um Entscheidungen im Sinne der Brüssel-I-Verordnung handelt. Diese Verordnung beruht auf dem klassischen Modell eines Rechtsstreits zwischen einem einzelnen Kläger und einem oder mehreren Beklagten. Allerdings fassen sowohl der Jenard-Bericht als auch der Schlosser-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen(dem Vorläufer der Brüssel-I-Verordnung) den Begriff ,,Entscheidung” so weit, dass auch das Feststellungsurteil eines niederländischen Gerichts, der Musterentscheid eines OLG und der GLO-Entscheid eines englischen Gerichts darunter fallen. Folge ist, dass die Entscheidungen der niederländischen, deutschen und englischen Gerichte in Anschlussverfahren über Schadenersatzansprüche zwischen denselben Parteien Bindungswirkung haben. Da das deutsche und englische – im Gegensatz zum niederländischen – Kollektivverfahren auf dem Opt-in-Modell beruhen, sind die Prozessparteienin beiden Verfahren identisch. Sieht sich jedoch ein Beklagter vor einem deutschen bzw. englischen Gericht mit einer Schadenersatzforderung eines Klägers konfrontiert, der diese Forderung zuvor ihm gegenüber noch nicht erhoben hatte, bilden das KapMuG-Urteil oder das GLO-Urteil kein Hindernis für die Zulässigkeit dieser Forderung, da der Kläger in einem kollektiven Verfahren nicht Prozessbeteiligter war.
Grenzüberschreitende, EU-weite Bindungswirkung einer gerichtlichen Verbindlichkeitserklärung eines kollektiven Opt-out-Vergleichs
Wenn ein Gericht in einem der genannten kollektiven Verfahren ein Urteil über den irreführenden Inhalt des Prospekts bzw. über die Verantwortung des oder der Beklagten gefällt hat, können die Parteien die außergerichtliche Erledigung der Sache wünschen, um weitere Prozesskosten und eine eventuelle Verurteilung zur Zahlung der Prozesskosten in mehreren Verfahren zu vermeiden. Der Beklagte dürfte eher zu einem Vergleich geneigt sein, wenn eine de iure oder de facto Kausalitätsvermutung vorliegt. Durch Verhandlungen zwischen einem Anlegerverein oder einer anderen repräsentativen Organisation und dem Emittenten kann am effizientesten und praktischsten ein Vergleich bewirkt werden. Um einen solchen Vergleich für alle Anleger auf möglichst effiziente Weise verbindlich zu machen, bietet das niederländische Recht die Möglichkeit, den Amsterdamer Gerechtshof um eine Verbindlichkeitserklärung des Vergleichsvertrags für alle Betroffener zu ersuchen, sofern sie nicht von ihrem “Opt-out”- Recht Gebrauch machen möchten. Aufgrund des niederländischen WCAMGesetzes werden die Betroffenen zunächst über den Inhalt dieses Vergleichs und den Antrag auf dessen Verbindlichkeitserklärung informiert, so dass sie in der Lage sind, alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einzulegen. Das Gericht wird den Vergleich nur dann verbindlich erklären, wenn er ihm im Hinblick auf mehrere Kriterien – insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Entschädigung für die Betroffenen – vertretbar erscheint. Auf diese Weise handelt der Amsterdamer Gerechtshof als Wahrer der Rechte der abwesenden Betroffenen. Die Betroffenen werden ebenfalls über die Verbindlichkeitserklärung des Amsterdamer Gerichts unterrichtet, sodass sie innerhalb der vom Gericht vorgeschriebenen Frist von ihrem Opt-out-Recht Gebrauch machen können. Die zweite Schwierigkeit bei der Anerkennung einer solchen gerichtlichen Verbindlichkeitserklärung ist der Tatsache, dass die Geschädigten, in deren Interesse die Prozessparteien den Vergleich auch getroffen haben, nicht persönlich darüber informiert zu werden brauchen.Wenn die Identität der Anleger bekannt ist, werden die Antragsteller sie per Einschreiben unterrichten. Allerdings ermöglicht das WCAM auch, dass potenziell Betroffene mit unbekannter Identität mittels Anzeigen in Zeitungen und über das Internet informiert werden. Dieser Art der Bekanntgabe könnte zur Folge haben, dass die Gerichte in anderen Mitgliedstaaten die Verbindlichkeitserklärung aufgrund von Artikel 34 Absatz 2 der Brüssel-I-Verordnung nicht anerkennen und ihr somit die Rechtskraft absprechen. Artikel 34 Absatz 2 verlangt, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. ImASML/SEMIS-Fall hat der EuGH entschieden, dass ein bloßer Formfehler, der die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, für den Ausschluss eines Grundes, der das Unterbleiben der Anerkennung und der Vollstreckung rechtfertigt, nicht ausreichend ist. Aufgrund dieser Analyse des WCAM-Verfahrens und des in diesem Verfahren gewährten Schutzes kann gefolgert werden, dass im Rahmen der Brüssel-I-Verordnung im Prinzip alle Mitglieder der Gruppe der Betroffenen einschließlich der Abwesenden im Verfahren vor dem Amsterdamer Gerechtshof, an die Verbindlichkeitserklärung gebunden sind. Unbekannte Betroffene, die nicht erreicht wurden und die daher nicht die Gelegenheit hatten, angehört zu werden oder die ihr Opt-out-Recht zu nutzen, können dies trotz ihrer Information gemäß dem WCAM unter bestimmten Umständen aufgrund von Artikel 34 Absatz 2 der Brüssel-I-Verordnung als Grund für die Nichtanerkennung anführen.
Schlussfolgerung Teil II
Die zentrale Frage dieser Studie war, ob die internationalen Privatrechtsvorschriften über das für Prospekthaftungsansprüche anwendbare Recht und die Regeln zur Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sich als wirksames System zur privaten Durchsetzung der EU-Prospektregeln mittels Schadenersatzklagen eignen. Besonderes Augenmerk wurde auf die Komplexität der Verfahren gelegt, in denen Anleger kollektiv Schadenersatz für Verluste infolge eines irreführenden Prospekts verlangen. Ich komme zu dem Schluss, dass sich die Kollisionsnorm für Prospekthaftung gemäß der Rom-II-Verordnung und in der Auslegung des EuGH nicht für eine wirksame private Durchsetzung der EU-Prospektregeln mittels Schadenersatzklagen eignet. Die Anwendung des Gesetzes des Ortes, an dem die Anleger ihre Konten haben, führt zur Ungleichbehandlung von Anlegern und verhindert ein angemessenes kollektives Verfahren. Außerdem bewirkt sie tendenziell ein Auseinanderlaufen zwischen der Rechtsprechung, die die öffentlich-rechtlichen Prospektnormen anwendet, und der, die die privatrechtlichen Prospekthaftungsnormen zugrunde legt. Die Vorschriften über die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen weisen Urteilen in kollektiven Verfahren eine grenzüberschreitende, EU-weite Bindungswirkung zu. Der Umfang dieser Bindungswirkung wird vom Recht des Mitgliedstaates bestimmt, in dem die Entscheidung gefällt wird (lex fori originis). Die Bindungswirkung ist auf die Prozessparteien beschränkt (subjektiver Umfang). Da die nach französischem, deutschem und englischem Recht zur Verfügung stehenden kollektiven Verfahren auf dem Opt-In-Modell basieren, stellt diese Beschränkung auf die Prozessparteien kein Hindernis für die Anerkennung der jeweiligen Entscheidungen in diesen Verfahren dar. Das wichtigste Problem hinsichtlich der Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen entsteht bei der Verbindlichkeitserklärung eines kollektiven Vergleichs für Anleger, die nicht erreicht wurden und daher keine Gelegenheit hatten, ihr Opt-out-Recht anzuwenden.
Empfehlungen
Zum schluss habe ich noch die folgenden Empfehlungen:
In die Rom-II-Verordnung ist eine Regelung aufzunehmen, wonach in Fällen irreführender Unternehmensangabendas Recht des Staates, in dem der Emittent seinen Satzungssitz hat, anzuwenden ist.
In die Brüssel-I-Verordnung ist eine Regelung aufzunehmen, wonach bei kollektiven Entschädigungsklagen aufgrund irreführender Informationen die ausschließliche Zuständigkeit bei den Gerichten des Mitgliedsstaates liegt, in dem die beklagte Gesellschaft ihren Satzungssitz hat.
In die Brüssel-I-Verordnung ist eine Regelung aufzunehmen, wonach in kollektiven Vergleichsverfahren, bei denen ein Vergleich zwischen einem Beschuldigten und einer Vertretungsorganisation für alle (potentiellen) Geschädigten dieser behaupteten irreführenden Informationen als verbindlich erklärt wird, die ausschließliche Zuständigkeit bei den Gerichten des Mitgliedsstaates liegt, in dem die einer unerlaubten Handlung beschuldigte Gesellschaft ihren satzungsgemäßen Sitz hat.