Ontwikkelingen in het civielrechtelijk conservatoir beslag in Nederland
Einde inhoudsopgave
Ontwikkelingen in het civielrechtelijk conservatoir beslag in Nederland (BPP nr. XV) 2013/12.3:12.3 Zusammenfassung
Ontwikkelingen in het civielrechtelijk conservatoir beslag in Nederland (BPP nr. XV) 2013/12.3
12.3 Zusammenfassung
Documentgegevens:
mr. M. Meijsen, datum 27-05-2013
- Datum
27-05-2013
- Auteur
mr. M. Meijsen
- JCDI
JCDI:ADS497049:1
- Vakgebied(en)
Burgerlijk procesrecht (V)
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Die niederländische Regelung des dinglichen Arrests ist aufgrund ihres liberalen Charakters bemerkenswert. Das heißt, dass es – im Vergleich zu ähnlichen Regelungen in anderen Ländern – in den Niederlanden relativ einfach ist, eine Arrestanordnung für eine Forderung zu erwirken, über die gerichtlich noch nicht entschieden wurde. Das charakteristische Merkmal eines dinglichen Arrests ist ein inhärenter Interessenskonflikt zwischen dem Gläubiger (der seine Forderung in Erwartung der diesbezüglichen Entscheidung des Richters sichern will) und dem Schuldner (der uneingeschränkt über seine Vermögenswerte verfügen und sich vor einem unberechtigten Arrest schützen will). Der dingliche Arrest kann für den Schuldner sehr weitreichende Folgen haben. Gegenstand dieser Studie ist die (Un-)Ausgewogenheit des niederländischen Systems des dinglichen Arrests und die des Vorschlags zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung.
Sowohl das niederländische System des dinglichen Arrests als auch der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (EAPO) lassen sich schematisch mit drei Grundpfeilern darstellen. Diese umfassen den Antrag auf Arrestanordnung, den Widerspruch im Eilverfahren (bei dem der Schuldner die Aufhebung oder Änderung des Arrests beantragen kann) und die Haftung des Gläubigers bei unberechtigtem Arrest (Schadenersatz). Diese drei Grundpfeiler verkörpern gesetzlich verankerte Sicherheiten (siehe nachfolgendes Schema).
Zwischen diesen Pfeilern ist ein wechselseitiger Ausgleich möglich, was bedeutet, dass eine starke Funktion in einem oder mehreren Pfeilern eine schwache bzw. schwächere Funktion oder Sicherheit in einem oder mehreren anderen Pfeilern kompensieren kann. Das System des dinglichen Arrests kann als ausgewogen bezeichnet werden, wenn es sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner ausreichende Sicherheiten vorhanden sind.
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Eine Untersuchung des niederländischen Systems im Auftrag des niederländischen Rates für Rechtsprechung hat ergeben, dass das System unausgewogen ist (Meijsen & Jongbloed 2010a, Research Memorandum). Dieses Ungleichgewicht wird vor allem in Situationen deutlich, in denen der Schuldner gegen die Forderung, für die der Arrest veranlasst wurde, eine billige Einrede vorgebracht hat. ln den letzten Jahrzehnten wurden die Möglichkeiten zur Beschlagnahme von Vermögenswerten für Forderungen, für die noch kein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt, stark erweitert. Die Wahrung der Interessen des Schuldners ist dagegen offenbar in den Hintergrund geraten. Angesichts der Tatsache, dass eine Erlaubnis für den dinglichen Arrest relativ einfach erwirkt werden kann und die Widerspruchsmöglichkeit nicht oft in Anspruch genommen wird sowie in Anbetracht des Umstands, dass sich im Falle eines unberechtigten Arrests trotz der Haftung des Gläubigers ein Schadenersatz offenbar nur schwer durchsetzen lässt, müssen die einzelnen Pfeiler und damit das System als Ganzes (einen wechselseitigen Ausgleich gibt es nicht) als nicht hinlänglich ausgewogen qualifiziert werden.
Anlässlich der oben erwähnten Untersuchung wurde im Jahr 2011 in den Niederlanden das Richterrecht geändert, in dem die Verfahrensweise bei Entscheidungen zu Arrestgesuchen näher geregelt ist (der sog. "Beslagsyllabus"). Diese Regelungen werden innerhalb der Justiz festgestellt – übrigens ohne eine entsprechende gesetzliche Befugnis. Derartige Regelungen sind daher weniger bindend als beispielsweise gesetzliche Bestimmungen: Der Richter ist in jedem Fall befugt, von derartigen Regelungen abzuweichen, wenn dazu aufgrund des Inhalts eines bestimmten Gesuchs Veranlassung besteht. Die Änderungen im Beslagsyllabus beinhalten einen Grundsatz der vollständigen Offenlegung, aufgrund dessen der Gläubiger alle Informationen in sein Gesuch aufzunehmen hat, die für den Beschluss, den der für einstweilige Anordnungen zuständige Richter zu dem Arrestgesuch fassen muss, relevant sind (darunter auch die Einrede des Schuldners); ferner muss er Beweisstücke zu dem Gesuch einreichen. Dadurch verfügt der Richter über Informationen, mit deren Hilfe er ein Arrestgesuch sorgfältiger beurteilen kann.
Die Anpassungen der niederländischen Regelung zu Arrenstanordnungen sind als erster Ansatz auf dem Weg zu einem ausgewogeneren System zu betrachten. Da ein potenzieller Arrestschuldner in der Regel von dem beabsichtigten Arrest nichts weiß (weil sonst Vermögenswerte dem Arrest entzogen werden könnten), hat er in dem Antragsverfahren meistens keine Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verfahrensweise im ersten Pfeiler bleibt deshalb auch nach den Änderungen – zwangsläufig – inhärent einseitig.
Es besteht daher Anlass, auch das Widerspruchsverfahren und die Haftung des Gläubigers für unberechtigten Arrest auf Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ausgewogenheit zu prüfen.
Die Art und Weise, in der das Widerspruchsverfahren in der Rechtspraxis Gestalt erhält, wird sehr von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Niederlande beeinflusst, der nach meinem Dafürhalten zu Unrecht den Akzent unverhältnismäßig stark auf die Interessen des Gläubigers legt, während der Schuldner eine Plausibilitätspflicht hat und die vermeintliche Forderung, die dem Arrest zugrunde gelegt wird, Priorität hat. Diese Sicherheit wird daher nur begrenzt in Anspruch genommen.
Ich plädiere in diesem Punkt für Bewusstwerdung und demzufolge für eine andere Herangehensweise in der Rechtspraxis, die mehr Raum für die Interessen des Schuldners und angemessene Einredemöglichkeiten bietet.
Die Haftung des Gläubigers für unberechtigten Arrest basiert in den Niederlanden auf der Rechtsfigur der unerlaubten Handlung. Schadenersatzmaßnahmen müssen auf den allgemeinen Rechtsbestimmungen in Bezug auf Schaden beruhen. In der Praxis führt dies zu komplizierten Verfahren und zur nur begrenzten Inanspruchnahme dieser Sicherheit. Eine Haftungs- und Schadenersatzregelung, speziell für (teilweise) unberechtigte Arreste, wäre meines Erachtens ein geeignetes Mittel, dies zu verbessern.
Bei der Europäischen Kommission ist eine Tendenz zur Europäisierung des Pfändungsrechts festzustellen. Aktuelle Vorlagen zielen darauf ab, den Territorialitätsgrundsatz außer Kraft zu setzen. Hierzu sind die Mitgliedstaaten offenbar vorläufig nicht bereit. Der Umstand, dass nationale und europäische Bestimmungen in den Vorschlag zum Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung aufgenommen wurden, birgt eine Kollisionsgefahr. Die vorgeschlagene Regelung ist durch einen äußerst starken und einseitigen Akzent auf den Interessen des Gläubigers gekennzeichnet. Ein hohes Maß an Unklarheit bezüglich der Absichten und der Durchführung der Bestimmungen in dem Vorschlag zu der Regelung machen es unmöglich, eine fundierte Bewertung hinsichtlich deren Ausgewogenheit abzugeben. Allerdings wird deutlich, dass die Europäische Kommission eine weitgehende Verletzung von Grundrechten wie das Grundrecht auf Datenschutz und das Eigentumsrecht von Bürgern und Unternehmen in den Mitgliedstaaten befürwortet, um Pfändungen im Rahmen von Forderungen zu ermöglichen, für die kein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt. Ich plädiere in diesem Zusammenhang für eine strukturelle und gründliche Überarbeitung der vorgeschlagenen Regelung, die mehr Deutlichkeit schaffen und zu einer stärkeren Position des potenziellen Arrestschuldners führen muss. Möglicherweise stellt eine Vereinfachung der Regelung in Form einer ‘vorläufigen Pfändung’ in diesem Stadium fürs Erste eine gute Lösung dar.