De systematiek van de vermogensdelicten
Einde inhoudsopgave
De systematiek van de vermogensdelicten 2017/11:Hoofdstuk 11 Bijlage 2
De systematiek van de vermogensdelicten 2017/11
Hoofdstuk 11 Bijlage 2
Documentgegevens:
mr. V.M.A. Sinnige, datum 02-01-2017
- Datum
02-01-2017
- Auteur
mr. V.M.A. Sinnige
- Vakgebied(en)
Materieel strafrecht / Algemeen
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Ontleend aan Kühne 2015, p. 646-648.
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Voorbeeld Urteil1
“Landgericht Saarbrücken- 4 – 2/06 -
- 4 – 2/06 -
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In der Strafsache
gegen den Arbeiter Giovanni Rosario, geb. am 23.2.1961 in Pentilia
Policastro/Italien, wohnhaft Lebacher Straße 23, Schmelz,
verheiratet, Italiener, nicht vorbestraft,
in dieser Sache in U-Haft seit dem 20.8.2005 -
wegen Geldfälschung pp.
hat die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken
in der Hauptverhandlung vom 12.4.2006
an der teilgenommen haben:
Vors. Richter am Landgericht Scherer
als Vorsitzender -
Richterin am Landgericht Gieseking
Richterin am Landgericht Gaillard
als beisitzende Richter -
Körner Manfred
Lay Rudolf
als Schöffen -
Oberstaatsanwalt Noss
als Beamter der Staatsanwaltschaft -
Rechtsanwalt Wehrum
als Verteidiger -
Justizsekretär Meyers
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
Gründe:
Der Angeklagte ist am 23.2.1961 in Petilia Policastro/Italien geboren. Er lebt seit 1972 in der Bundesrepublik und wohnt seitdem in Schmelz. Er arbeitete zunächst bei der Firma Kröger, dann bei der Firma Petersen in Schmelz als Hilfsarbeiter, bis er im Mai 2003 entlassen wurde. Seit dieser Zeit war der Angeklagte als arbeitslos gemeldet. Der Angeklagte, der bisher nicht vorbestraft ist, ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Die Ehefrau des Angeklagten, die drei Monate nach ihm in die Bundesrepublik kam, arbeitete zunächst bei verschieden Firmen als Hilfsarbeiterin und eröffnete am 1.1.2004 in Schmelz ein Eiscafé. Zur Eröffnung des Lokals nahmen der Angeklagten und seine Frae ein Darlehen auf, das nach Angaben des Angeklagten derzeit noch in Höhe von ca. 17 000 € besteht. In dem Lokal seiner Ehefrau arbeitete der Angeklagte in der Weise mit, dass er Eis aus einem Verkaufswagen verkaufte.
Mitte August 2005 erschienen in dem Lokal der Ehefrau des Angeklagten zwei Italiener, deren Namen der Angeklagte seinen Angaben zufolge nicht kennt. Mit diesen beiden Landsleuten kam der Angeklagte ins Gespräch, in dessen Verlauf die beiden Italiener den Angeklagten fragten, ob er mit ihnen ein Geschäft machen wollen. Sie boten ihm 2200 € in 22 100 €-Scheinen an und erklärten ihm, es handele sich um Falschgeld, er solle ihnen dafür 650,- € zahlen.
Der Angeklagte ging auf das Angebot ein; er nahm die nachgemachten 100-€-Scheine an sich und zahlte dafür den geforderten Betrag. Seine beiden Landsleute erklärten ihm, sie kämen einige Tage später wieder und könnten ihm noch mehr Falschgeld liefern, wenn er wolle.
Am Abend des 18.8.2005 hielt sich in dem Lokal der Ehefrau des Angeklagten der Zeuge Cascino auf. Dieser unterhielt sich mit dem Angeklagten und erzählte ihm, dass er arbeitslos sei. Der Angeklagte erwiderte hierauf, er solle später nochmals vorbeikommen, er habe dann eine Arbeit für ihn. Daraufhin begab sich der Zeuge Cascino gegen 23 Uhr des gleichen Abends wiederum in das Lokal. Dort übergab ihm der Angeklagte zwei der falschen 100 €-Scheine, machte ihn darauf aufmerksam, dass es sich um Falschgeld handele und erklärte ihm, er könne damit Geld verdienen, wenn er die Scheine in Umlauf bringe. Pro Schein solle er 50,-€ an in – der Angeklagten – bezahlen. Der Zeuge Cascino nahm das Angebot an und löste noch am gleichen Abend in zwei verschiedenen Gaststätten beide 100 €-Scheine ein. Am Morgen des 19.8.2005 zahlte er dem Angeklagten wie vereinbart einen Betrag von 100,- € als Entgelt für die beiden falschen 100 €-Scheine mit der Erklärung, er solle diese ebenfalls, wie bereits geschehen, einlösen. Der Angeklagte gab dem Zeugen dabei zu verstehen, dass er ihm auch in Zukunft größere Mengen Falschgeld besorgen könne.
Der Zeuge Cascino, der inzwischen wegen Geldfälschung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, brachte am 20.8.2005 von den erhaltenen 20 Scheinen sieben Scheine in verschiedenen Lokalen in Verkehr. Den dadurch entstandenen Schaden het er inzwischen beglichen.
Bei den an den Angeklagten übergebenen und von diesem weitergegebenen falschen Banknoten handelte es sich um nachgemachte 100 €-Scheine der Fälschungsklasse C 2 (gute Durchschnittsfälschung) und um solche der Fälschungsklasse C 5 (Durchschnittsfälschung).
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, des Aussagen der Zeugen Cascino und Brodrecht sowie aus demverlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
Der Angeklagte hat erklärt, er habe sich auf das Geschäft deshalb eingelassen, um seine Darlehensschulden schneller bezahlen zu können.
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten einer Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 1 Nr 2, 3 StGB schuldig gemacht. Er hat sich rechtswidrig und schuldhaft nachgemachte 100 €-Scheine verschafft in der Absicht, diese entweder selbst oder durch andere als Zahlungsmittel in Umlauf zu bringen. In Kenntnis der Fälschung hat er alle falschen 100 €-Scheine gegen Entgelt an den Zeugen Cascino weitergegeben, damit dieser sie als echtes Zahlungsmittel in Verkehr bringe. Dies hat der Zeuge Cascino auch getan.
Das Gericht hat die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe dem Strafrahmen des § 146 Abs. 1 StGB entnommen. Bei Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatbestände konnte in der Tat des Angeklagten kein minder schwerer Fall im Sinne des § 146 Abs. 3 StGB gesehen werden. Dem Angeklagten war zwar zuzubilligen, dass die Aussicht, seine Darlehensschulden schneller tilgen zu können, eine gewisse Versuchung für ihn darstellte. Er handelte jedoch nicht aus einer Notlage heraus, da er seinen eigenen Angaben zufolge über ein ausreichendes Einkommen verfügte und ohne weiteres in der Lage war, seine Darlehensschulden abzutragen.
Auch die in der Hauptverhandlung unschwer zu erkennende Tatsache, dass sich der Angeklagte jetzt nachträglich fürchtet, nähere Angaben über die Lieferanten des Falschgeldes zu machen, rechtfertigte nicht die Beurteilung des Falles als minder schwer, da es sich insoweit nur um die Folgen der Entdeckung der Tat handelt. Als sich der Angeklagte auf das Geschäft einließ, handelte er nicht unter dem Druck dieser Lieferanten, sondern völlig freiwillig. In der Erwartung, ein gutes Geschäft zu machen, hat der Angeklagte eine nicht geringe Menge von falschen Banknoten in den Verkehr gebracht. Er war sich von vornherein darüber im klaren, dass es sich um Falschgeld handelte. Er hat den Zeugen Cascino, der arbeitslos war, dazu veranlasst, bei der Verbreitung des Falschgeld mitzuwirken. Er war auch den glaubhaften Aussagen des Zeugen Cascino zufolge bereit, noch mehr falsche Banknoten zu liefern, damit diese in den Verkehr gebracht werden könnten. Bei dem von dem Angeklagten verbreiteten Falschgeld handelte es sich um gute Durchschnittfälschungen bzw um Durchschnittfälschungen, so dass er gute Aussichten hatte, ein Geschäft größeren Umfangs zu machen. Nach alledem wich das gesamte Tatbild nicht in einem Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 146 Abs. 3 StGB geboten erschien.
Bei der Strafmessung im Rahmen des § 146 Abs. 1 StGB hat das Gericht jedoch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bisher nicht vorbestraft ist und in vollem Umfang geständig war. Strafmildernd hat das Gericht ferner berücksichtigt, dass letzten Endes keine Schaden entstanden ist, da die falschen Banknoten schnell entdeckt wurden und die betroffenen Geschäftsinhaber durch den Zeugen Cascino entschädigt wurden. Es erschien deshalb tat- und schuldangemessen, gegen den Angeklagten die Mindeststrafe des § 146 Abs 1 StGB von zwei Jahren zu verhängen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht, da weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 stopp.
gez. Scherer gez. Gieseking gez. Gaillard
Ausgefertigt:
gez. Meyers
(L.S.) Justizsekretär als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle”