De systematiek van de vermogensdelicten
Einde inhoudsopgave
De systematiek van de vermogensdelicten 2017/10:Hoofdstuk 10 Bijlage 1
De systematiek van de vermogensdelicten 2017/10
Hoofdstuk 10 Bijlage 1
Documentgegevens:
mr. V.M.A. Sinnige, datum 02-01-2017
- Datum
02-01-2017
- Auteur
mr. V.M.A. Sinnige
- Vakgebied(en)
Materieel strafrecht / Algemeen
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Ontleend aan Kühne 2015, p. 377-379.
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Voorbeeld Anklageschrift1
“Anklageschrift
Staatsanwaltschaft Trier
11 Js 104/06
An das
Amtsgericht
- Jugendschöffengericht –
Trier
I. Der Berufsmusiker Heinz-Theo Tapfer, geboren am 28.3.1954 in Hamburg, wohnhaft Wumusstr. 54 a, 54295 Trier, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger, nicht vorbestraft
in dieser Sache vorläufig festgenommen am 2.2.2006 und seither in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Trier vom 3.2.2006 – Az. 7 Gs 231/06 – (Bl. 23 d.A.) in der Justizvollzuganstalt Trier –
Verteidigerin: Rechtsanwältin Monika Mutig, Trier (Bl. 35 d.A.) –
II. Der Lehrling Volkhart Folhar, geboren am 22.4.1989 in Bochum, wohnhaft St. Kasparstr. 11b, 54296 Trier, ledig, deutscher Staatsangehöriger, nicht vorbestraft,
in dieser Sache vorläufig festgenommen am 4.2.2006 und seither in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Trier vom 3.2.2006 – Az. 7 Gs 235/06 – (Bl. 39 d.A.) in der Justizvollzuganstalt Wittlich –
gesetzlich vertreten durch seine Eltern Thomas Folhar, z.Zt. JVA Wittlich und Erika Donners-Folhar, St. Kasparstr. 11b, 54296 Trier,
werden angeklagt,
am 24.1.2006 in Trier in sieben Fällen jeweils gemeinschaftlich handelnd, der Angeschuldigte Folhar als Jugendlicher mit Verantwortungsreife, falsches Geld sich in der Absicht, es als echt in den Verkehr zu bringen, verschafft und in den Verkehr gebracht zu haben, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und wobei sich der Angeschuldigte Tapfer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwies,
indem sie
in sieben Fällen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken jeweils einen falschen € 100,- – Schein der Fälschungsklasse C 2, die sie von einem unbekannten Dritten erworben hatten, als Zahlungsmittel hingaben bzw die in zwei Fällen versuchten, und zwar:
in der Bäckerei Meier in der Hauptstr. 57 in Trier,
im Cafe Hinz in der Ringstr. In Trier, wobei die Fälschung jedoch von der Zeugin Hinz erkannt wurde und der Angeschuldigte Folhar den Geldschein wieder zurücknahm,
im Schnitzelhaus Foerster, wobei der Angeschuldigte Folhar ebenfalls das Falsifikat zurücknahm, als es vom Zeugen Foerster als solches erkannt wurde,
in Lebensmittelgeschäft Groß in der Bahnstr. 45d in Trier,
in der Bäckerei Fuchs in der Leipziger Str. 84 in Trier,
in Cafe Uhl in der Gaspudeitstr. 12 in Trier,
in der Bäckerei Niebes in der Herrenstr. 33c in Trier,
wobei der Angeschuldigte Tapfer jeweils den Angeschuldigten Folhar mit seinem BMW 750i amtl. Kennzeichen TR-KO 815 zum Tatort verbrachte, wo der Angeschuldigte Folhar dann vereinbarungsgemäß das Falschgeld in Umlauf brachte.
Verbrechen nach §§ 146 I Nr 2 u. 3, 22, 23, 25 II, 53, 69, 69a, 74 StGB, 1, 3 ff JGG –
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist werden beantragt werden.
Beweismittel:
Einlassung der Angeschuldigten
Zeugen
Jörg N. Bildt, Schornsteingasse 4b, Trier (Bl. 19)
Dunja Duisburg, Doberstr. 12, Oberhausen (Bl. 38)
Dr. Diethardt Dur, Drewerisstr. 15, Forstklamm-Feinfeld (Bl. 55)
Steffen Foerster, Brühler Weg 27, Korlingen (Bl. 73)
Brigitte Hinz, St. Lupo-Gasse 9, Kohlen-Kneten (Bl. 74)
Verona Kram, Kaseler Str. 119a, Bern/CH (Bl. 82)
Maria Maler, St. Martin-Str. 11, Trier (Bl. 83)
Anna Schopp-Puloß, Köningsdorfer Allee 202a, Köln (Bl. 90)
Sabrina Schultenhofer, Feldweg 9, Niederschlittersee (Bl. 94)
Sachverständiger: Prof. Dr. Pfennig, Talergasse 90a, Frankfurt (Bl. 59)
Gutachten des Sachverständigen unter III. der Deutschen Bundesbank vom 9.2.2006 (Bl. 60, 61 d.A.)
Überführungsstücke: 7 falsche € 100,- Scheine der Fälschungsklasse C2
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:
Die beiden Angeschuldigten bestreiten die Vorwürfe. Ihre Identifikation gelang dadurch, dass im Falle zum Nachteil des Cafe Uhl bei der Flucht der Angeschuldigten das Kfz-Kennzeichen abgelesen werden konnte. Hiermit und aufgrund der in allen Fällen erlangten Täterbeschreibungen war davon auszugehen, dass die beiden Angeschuldigten die Verbreiter der Falsifikate gewesen sind, wobei als unmittelbarer Verausgaber der Angeschuldigte Folhar fungierte und der Angeschuldigte Tapfer ihn zu den einzelnen Verbreitungsstätten mit seinem Wagen verbrachte. Dies wurde bereits durch Lichtbildvorlagen bei den angeführten Zeugen vor der Verhaftung der beiden Angeschuldigten bestätigt. Nach der Festnahme wurde Angeschuldigte Tapfer im Rahmen einer Wahlgegenüberstellung der Zeugin Maler gegenübergestellt. Dabei erkannte die Zeugin den Angeschuldigten Tapfer einwandfrei als den Mann wieder, der den unmittelbaren Verausgaber der Falschnote am 24.1.2006 aus dem Verkaufsraum des Cafe Uhl zog und mit diesem in einemBMWmitdemamtlichen Kennzeichen, das er als TR-OK 815 (richtig: TR-KO 815) ablas, flüchtete. Die Zeugin Schultenhofer erkannte bei einer Lichtbildvorlage den Angeschuldigten Folhar ebenso wie die Zeugen Bildt, Duisburg, Dur, Foerster, Hinz, Kram und Schopp-Puloß zweifelsfrei als den unmittelbaren Verausgaber der Falschnoten wieder.
Die beiden Angeschuldigten werden daher aufgrund der angegebenen Beweismittel im Sinne der Anklage überführt werden. Die sichergestellten Falschgeldnoten unterliegen der Einziehung. Ebenso unterliegt der sichergestellte Pkw BMW 750i, amtl. Kennzeichen TR-KO 815, der zumVerbringen der Täter zu den Tatorten diente, der Einziehung.
Es wird beantragt:
das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Trier – Jugendschöffengericht zu eröffnen,
Haftfortdauer aus den Gründen der Haftbefehle vom 3.2.2006 des AG Trier [Az…] anzuordnen,
Bestellung eines Verteidigers für den Angeschuldigten Folhar,
dem Angeschuldigten Tapfer aus den Gründen der Anklageschrift die Fahrerlaubnis gem. § 111a vorläufig zu entziehen.”